(1) Gefangene, die sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften

1.
einen Anstaltsbeamten, einen anderen Amtsträger oder einen mit ihrer Beaufsichtigung, Betreuung oder Untersuchung Beauftragten nötigen (§ 240) oder tätlich angreifen,
2.
gewaltsam ausbrechen oder
3.
gewaltsam einem von ihnen oder einem anderen Gefangenen zum Ausbruch verhelfen,
werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen wird die Meuterei mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter

1.
eine Schußwaffe bei sich führt,
2.
eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, um diese oder dieses bei der Tat zu verwenden, oder
3.
durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist.

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Strafgesetzbuch - StGB | § 240 Nötigung


(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2009 - 4 StR 382/09

bei uns veröffentlicht am 22.09.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 382/09 vom 22. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Gefangenenmeuterei u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. S

Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2002 - 2 StR 545/01

bei uns veröffentlicht am 06.02.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 545/01 vom 6. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen versuchter Vergewaltigung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Feb

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2005 - III ZR 408/04

bei uns veröffentlicht am 15.09.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 408/04 vom 15. September 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Cb, StVollzG §§ 81 ff Das an Justizvollzugsbedienstete gerichtete Verbot, Gefangenen Waffen, Ausbruchs

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. März 2010 - 4 StR 632/09

bei uns veröffentlicht am 09.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 632/09 vom 9. März 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Gefangenenmeuterei u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag hin - und der Be

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juni 2008 - 4 StR 114/08

bei uns veröffentlicht am 19.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 114/08 vom 19. Juni 2008 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein BGHR: ja Veröffentlichung: ja StGB § 66 Abs. 1, 2, 4 Satz 5 StGB Werden Taten im Ausland abgeurteilt und sieht das

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2008 - 4 StR 141/08

bei uns veröffentlicht am 10.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 141/08 vom 10. Oktober 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung im schweren Fall u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. O

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 28. März 2017 - L 20 VG 4/13

bei uns veröffentlicht am 28.03.2017

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 27. November 2012 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 05. Juli 2016 - L 15 VG 20/11

bei uns veröffentlicht am 05.07.2016

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 2. September 2011 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelasse

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Apr. 2015 - L 15 VG 24/09

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 27.05.2009 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 21. Juli 2016 - L 15 VG 31/14

bei uns veröffentlicht am 21.07.2016

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16. Juli 2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tat

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Jan. 2016 - L 15 VG 30/09

bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 17. September 2009 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. T

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. Mai 2015 - L 15 VG 17/09 ZVW

bei uns veröffentlicht am 18.05.2015

Gründe Leitsatz: in dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt - Klägerin und Berufungsklägerin - gegen ..., vertreten durch ... - Beklagter und Berufungsbeklagter - Der 15. Senat des Bayer. Landessozialgerich

Sozialgericht Nürnberg Urteil, 27. Juli 2017 - S 7 VG 16/15

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Der Kläger begehrt die Zuerkennung von Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von G

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 09. Jan. 2018 - L 15 VG 7/11

bei uns veröffentlicht am 09.01.2018

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19. April 2011 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 10. Mai 2016 - L 15 VG 39/12

bei uns veröffentlicht am 10.05.2016

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 1. August 2012 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 10. Dez. 2018 - L 15 VG 29/17

bei uns veröffentlicht am 10.12.2018

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 3. August 2017 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Ta

Bundessozialgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - B 9 V 3/15 R

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Aug. 2015 - L 6 VG 5227/14

bei uns veröffentlicht am 27.08.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Die Klägerin begehr

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Apr. 2015 - L 6 VG 2096/13

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22. März 2013 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt die Anerkenn

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 27. Jan. 2015 - L 6 VG 4102/13

bei uns veröffentlicht am 27.01.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 20. August 2013 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt die Gewä

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Dez. 2014 - L 6 VG 2838/12

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 9. Mai 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind der Klägerin in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Die Betei

Bundessozialgericht Urteil, 16. Dez. 2014 - B 9 V 1/13 R

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2012 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 23. April 2012 aufg

Sozialgericht Halle Urteil, 10. Juli 2013 - S 12 VE 15/10

bei uns veröffentlicht am 10.07.2013

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG).

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 04. Apr. 2013 - 2 Ss 48/13

bei uns veröffentlicht am 04.04.2013

Tenor Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 05. Oktober 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Dez. 2011 - L 6 VG 584/11

bei uns veröffentlicht am 15.12.2011

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Tatbestand   1 Zw

Bundessozialgericht Urteil, 07. Apr. 2011 - B 9 VG 2/10 R

bei uns veröffentlicht am 07.04.2011

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. März 2010 aufgehoben.

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 30. Juli 2009 - 2 HEs 8/09

bei uns veröffentlicht am 30.07.2009

Tenor Eine Entscheidung des Senats über die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nicht veranlasst. Gründe I. 1 Der Angeklagte befand sich zunächst in dem Ermittlungsverfahren 101 Js 60/09 StA Aachen aufgrund Haftbefehls des Amtsge

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(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die...