Strafgesetzbuch - StGB | § 108a Wählertäuschung

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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published on 24/11/2009 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 5. März 2009 - 2 K 1271/08 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der
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