Strafgesetzbuch - StGB | § 258a Strafvereitelung im Amt

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 258 Abs. 3 und 6 ist nicht anzuwenden.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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11/02/2015 13:30

Falsche Verdächtigung, § 164 StGB; Vortäuschen einer Straftat, § 145d StGB; Strafvereitelung, § 258 StGB; Rechtsanwalt für Strafrecht - S&K Rechstanwälte in Berlin Mitte
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(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, 1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder2. daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Ta
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(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister

(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ode
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published on 06/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 394/07 vom 6. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Rechtsbeugung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. November 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzen
published on 29/10/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 97/09 vom 29. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Rechtsbeugung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzend
published on 30/04/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 90/09 vom 30. April 2009 BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja ________________________ AO § 386 Abs. 4 StGB § 258a Zum Zusammenwirken von Finanzbehörden und Staatsanwaltschaften im steuerstrafrechtlichen Ermittl
published on 12/02/2003 00:00

5 StR 425/02 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 12. Februar 2003 in der Strafsache gegen wegen versuchter Strafvereitelung im Amt u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Februar 2003, an der teilgenom
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(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit...
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten...
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit...