Strafgesetzbuch - StGB | § 306f Herbeiführen einer Brandgefahr
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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Wer fremde
- 1.
feuergefährdete Betriebe oder Anlagen, - 2.
Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungswirtschaft, in denen sich deren Erzeugnisse befinden, - 3.
Wälder, Heiden oder Moore oder - 4.
bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeugnisse der Landwirtschaft, die auf Feldern lagern,
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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02/06/2016 11:39
Rechtsanwalt für Strafrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin in Mitte
SubjectsAllgemeines Strafrecht
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published on 31/07/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 321/19 vom 31. Juli 2019 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2019:310719B5STR321.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 31.
published on 24/06/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 2 2 3 / 1 4 vom 24. Juni 2014 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. Juni
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