Strafgesetzbuch - StGB | § 306f Herbeiführen einer Brandgefahr

Strafgesetzbuch - StGB | § 306f Herbeiführen einer Brandgefahr
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer fremde

1.
feuergefährdete Betriebe oder Anlagen,
2.
Anlagen oder Betriebe der Land- oder Ernährungswirtschaft, in denen sich deren Erzeugnisse befinden,
3.
Wälder, Heiden oder Moore oder
4.
bestellte Felder oder leicht entzündliche Erzeugnisse der Landwirtschaft, die auf Feldern lagern,
durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt oder in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Anwälte | {{shorttitle}}


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

02/06/2016 11:39

Rechtsanwalt für Strafrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin in Mitte
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 31/07/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 321/19 vom 31. Juli 2019 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2019:310719B5STR321.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 31.
published on 24/06/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 2 2 3 / 1 4 vom 24. Juni 2014 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. Juni
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.