Polizei- und Ordnungsrecht

Polizei- und Ordnungsrecht

erstmalig veröffentlicht: 23.06.2022, letzte Fassung: 03.03.2024
beira.de Redaktion

Polizei- und Ordnungsrecht 

Allgemeines
Das Polizei- und Ordnungsrecht (POR) ist ein Teil des besonderen Verwaltungsrechts. Hierbei dient es primär dazu, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Es wird daher auch als Sicherheits- und Gefahrenabwehrrecht bezeichnet. Eine Gefahr für die öfffentliche Sicherheit und Ordnung wird hierbei als eine Sachlage definiert, bei der die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei einem ungehindertem Geschehensablauf in absehbarer Zeit ein Schaden für ein Schutzgut eintritt. Die öffentliche Sicherheit meint die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, die Individualrechtsgüter des Einzelnen sowie den Bestand des Staates, seinen Einrichtungen und deren Funktionsfähigkeit. Die Gesamtheit der ungeschriebenen Verhaltensregeln, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen unerlässliche Voraussetzung für ein geordnetes menschliches Zusammenleben ist stellt die öffentliche Ordnung dar.

Rechtsgrundlagen 
Das Ordnungsrecht wird in das Allgemeine und das Besondere Ordnungsrecht unterteilt.
Unter das Allgemeine Ordnungsrecht fallen allgemein die (unbenannten) Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Das Besondere Ordnungsrecht normiert die Gefahrenabwehr für bestimmte Gefahrenbereiche. Weite Teile des Besonderen Ordnungsrecht sind in Bundesgesetzen geregelt, werden jedoch von den Ländern in eigenen Angelegenheiten ausgeführt (Art. 83, 84 GG), wie zB das Baurecht (BauGB), das Straßenverkehrsrecht (StVG), das Gewerberecht (GewO) und das Umweltrecht (BImSchG, AtomG u.a.). Gemäß Art. 30, 70 GG ist das Polizei- und Ordnungsrecht primär Landesrecht. Auf dieser Grundlage haben alle Länder allgemeine Polizeigesetze erlassen. Soweit die Länder gesetzgebungsbefugt sind haben sie für bestimmte Sachgebiete Spezialgesetze zur Gefahrenabwehr erlassen (sog. Sonderordnungsrecht). Hierbei sind besonders die Landesbauordnungen (LbauO), Landeswassergesetze (LWG) und Landesimmissionsschutzgesetzte beachtlich sowie viele andere. Die meisten Länder wie zB Berlin, Baden-Würrttemberg, Hamburg und Rheinland-Pfalz haben einheitliche Gesetze für Polizei- und Ordnungsbehörden geschaffen. Andere Länder, wie zB Bayern, Nordrhein-Westfalen, Thüringen, Sachsen und Brandenburg haben unterschiedliche Gesetze einerseits für die Ordnungsbehörden und andererseits für die Polizei.

Polizeibehörden 
Es gibt auf der einen Seite die Bundespolizeibehörden und auf der anderen Seite gibt es die 
Ordnungsbehörden und die Vollzugspolizei der Länder. Bundespolizeibehörden sind inbs. das Bundespolizeipräsidium und die Bundespolizeidirektionen (§ 57 BPolG). Im weiten Sinne gehört hierzu auch das Bundeskriminalamt (BKA). Für das BKA gilt jedoch ein besonderes Gesetz (BKAG). Die Bundespolizei hat insb. den Grenzschutz, den Bahnschutz und den Schutz von Bundesorganen als Aufgabe.  

In den jeweiligen Ländern werden die Aufgaben der Gefahrenabwehr nicht nur von der Polizei (auch Vollzugspolizei), sondern auch von Verwaltungsbehörden wahrgenommen. Die organisatorische Ausgestaltung in den Ländern ist jedoch unterschiedenlich. So gilt in den meisten Ländern das Trennungsprinzip, wie zB in Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen und in einigen anderen Ländern gilt das Einheitsprinzip, wie zB in Bremen, Baden-Württemberg, Sachsen und dem Saarland. 

In den Ländern wo das Trennungsprinzip gilt sind zwei verschiedene Behördentypen für die Gefahrenabwehr zuständig. Zum einen sind die Ordnungsbehörden (auch Sicherheitsbehörden) zuständig und zum anderen die Polizeibehörden. In den anderen Ländern wo das Einheitsprinzip gilt, obliegt es der Polizei, die in Polizeiverwaltungsbehörden und Polizeivollzugsbehörden unterteilt ist, die Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrzunehmen. 

Weitere Aufgaben der Polizei
Neben der Gefahrenabwehr geht die Polizei nach § 163 StPO auch die Aufgaben der Ermittlungsbehörde nach. Es lassen sich mithin die präventive- und die repressive Tätigkeit der Polizei unterscheiden. Die präventive Tätigkeit meint dabei die Gefahrenabwehr und die repressive Tätigkeit beinhaltet die Strafverfolgung. Für die Strafverfolgungsmaßnahmen der Polzei sind die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) maßgebend.

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