Strafgesetzbuch - StGB | § 330 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) In besonders schweren Fällen wird eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, daß die Beeinträchtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann,
2.
die öffentliche Wasserversorgung gefährdet,
3.
einen Bestand von Tieren oder Pflanzen einer streng geschützten Art nachhaltig schädigt oder
4.
aus Gewinnsucht handelt.

(2) Wer durch eine vorsätzliche Tat nach den §§ 324 bis 329

1.
einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
den Tod eines anderen Menschen verursacht,
wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 330a Abs. 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

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Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:1.(weggefallen)2.Hochverrat (§§ 81 bis 83);3.Gefährdung des demokratischen Rechtsstaatesa)in den Fällen des § 86 Absatz 1 und 2, wenn P
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(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist

(1) Wer entgegen einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung über ein Gebiet, das eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche bedarf oder in dem während au
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published on 07/05/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 8/19 vom 7. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen und lebens- und gesundheitsgefährdenden Einschleusens von Ausländern u.a. ECLI:DE:BGH:2019:070519B1STR8.19.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgericht
published on 23/05/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 601/18 vom 23. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen Verdachts der Beihilfe zum unerlaubten Umgang mit Abfällen u.a. ECLI:DE:BGH:2019:230519U4STR601.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtsh
published on 25/06/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 610/08 vom 25. Juni 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen fahrlässiger Tötung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 2009, an der teilgenommen hab
published on 06/04/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 356/00 vom 6. April 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betruges u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Verhandlung vom 4. April 2001 in der Sitzung am 6. April 2001,
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(1) Wer entgegen einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung über ein Gebiet, das eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche bedarf oder in dem während austauscharmer...