Strafgesetzbuch - StGB | § 265b Kreditbetrug

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der Bedingungen eines Kredits für einen Betrieb oder ein Unternehmen oder einen vorgetäuschten Betrieb oder ein vorgetäuschtes Unternehmen

1.
über wirtschaftliche Verhältnisse
a)
unrichtige oder unvollständige Unterlagen, namentlich Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten vorlegt oder
b)
schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
die für den Kreditnehmer vorteilhaft und für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind, oder
2.
solche Verschlechterungen der in den Unterlagen oder Angaben dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Vorlage nicht mitteilt, die für die Entscheidung über einen solchen Antrag erheblich sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Kreditgeber auf Grund der Tat die beantragte Leistung erbringt. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

(3) Im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
Betriebe und Unternehmen unabhängig von ihrem Gegenstand solche, die nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern;
2.
Kredite Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln und Schecks und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen.

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Rechtsanwalt

Fachanwalt für
Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Dr. Schiemzik leitet im Hamburger Büro den Bereich Wirtschaftsrecht.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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05/03/2024 15:59

Das Anlegerstrafrecht ist ein spezialisierter Bereich des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, der sich mit Delikten befasst, die im Kontext von Kapitalanlagen und dem Anlegerschutz stehen. Angesichts der zunehmenden Komplexität der Finanzmärkte und der Vielfalt der Anlageprodukte kommt dem Schutz der Anleger eine immer größere Bedeutung zu. Dieser Artikel bietet einen Überblick über die Grundlagen des Anlegerstrafrechts, typische Straftatbestände sowie deren strafrechtliche Folgen.
15/09/2022 11:18

BGH erteilt Berufsverbot bei Vorstrafe Das Vorstrafenregister kann auch (angehenden) Geschäftsführern zum Verhängnis werden. Wer sich eine Straftat geleistet hat, die eine Sperre als Geschäftsführer hervorruft, darf unter Umständen bis zu 5 Jahre lang nicht als Geschäftsführer einer GmbH oder UG tätig werden. Einige Straftaten hat der BGH bereits als „Katalogtaten“ identifiziert und zuletzt näher erläutert (BGH, Beschluss vom 28.06.2022 - Az. II ZB 8/22). 
16/11/2011 10:40

Genussscheine sind Kredite im Sinne des § 265b StGB - OLG Hamm vom 20.12.07 - Az: 3 Ws 676/07 - Anwalt für Wirtschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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16/11/2011 10:38

wobei der Betrieb nach § 265 b Abs. 3 StGB einen Gewerbebetrieb nach § 1 Abs. 2 HGB voraussetzt - OLG Düsseldorf vom 17.07.09 - Az: 16 U 168/08 - Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten. (2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Pe

(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben. (2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer1.als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangel
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published on 27/11/2013 00:00

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published on 03/12/2019 00:00

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published on 14/05/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 25/17 vom 14. Mai 2019 in der Handelsregistersache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 13g Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3; GmbHG § 8 Abs. 3, § 10 Dem Gerichtshof der Europä
published on 12/05/2005 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : nein Veröffentlichung: ja StGB § 264a Abs. 1 Erhebliche Umstände im Sinne des § 264a Abs. 1 StGB sind nur solche Gesichtspunkte, die nach Art des Geschäfts für einen durchschnittlichen Anleger von Bedeutung sein können;
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