Strafgesetzbuch - StGB | § 257 Begünstigung

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.

(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.

(4) Die Begünstigung wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn der Begünstiger als Täter oder Teilnehmer der Vortat nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte. § 248a gilt sinngemäß.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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18/05/2016 21:56

Anwalt für Strafrecht - BSP Anwälte in Berlin Mitte
21/03/2015 15:29

Kauft und wiederverkauft der Täter nur vereinzelt Gegenstände aus den Vortaten einer Bande, so liegt keine gewerbsmäßige Bandenhehlerei vor.
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17/03/2015 16:03

Sich-Verschaffen ist die Herstellung eigener Herrschaftsgewalt über die Sache im Einverständnis mit dem Vortäter.
SubjectsStrafrecht
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Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschrei
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published on 10/04/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 633/12 vom 10. April 2013 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 10. Apr
published on 11/04/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 406/12 vom 11. April 2013 in der Strafsache gegen wegen Begünstigung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 11. April 2013 gemäß § 349 Abs
published on 27/03/2019 00:00

BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja StGB § 73 Abs. 1, § 261 Abs. 7 Wechselt ein Tatbeteiligter Geldscheine in „kleiner“ Stückelung aus einem vorausgegangenen Betäubungsmittelgeschäft eines Tatgenossen zur Förderung
published on 03/11/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 302/11 vom 3. November 2011 BGHR: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StGB § 257 Abs. 1 Vorteil im Sinne des § 257 Abs. 1 StGB ist auch der an einen Tatbeteiligten gezahlte , nicht aber der ihm versprochene Tatlohn.
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Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts...