Strafgesetzbuch - StGB | § 88 Verfassungsfeindliche Sabotage
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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine solche zu handeln, als einzelner absichtlich bewirkt, daß im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen
- 1.
Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen, - 2.
Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, - 3.
Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienen oder sonst für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtig sind, oder - 4.
Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen,
(2) Der Versuch ist strafbar.
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published on 15/05/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 469/12 vom 15. Mai 2013 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja _________________________ § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB Die Unbrauchbarmachung einer dem Betrieb dienenden Sache gemäß § 316b A
published on 26/10/2000 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 284/99 vom 26. Oktober 2000 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2000 beschlossen : Die Sache wird gemäß § 132 Abs. 2 und
published on 14/06/2018 00:00
Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– StGB § 127 1. Für eine Gruppe im Sinne des § 127 StGB genügt eine Mindestanzahl von drei Gruppenmitgliedern jedenfalls dann, wenn sie an einem Ort zusammenwirke
published on 15/11/2010 00:00
Tenor
1. Der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Ravensburg vom 25. Oktober 2010 wird
aufgehoben,
soweit die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Sigmaringen vom 17. März 20
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