Strafgesetzbuch - StGB | § 142 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1.
nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.
berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).

(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

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24/03/2024 20:36

Das Verkehrsstrafrecht, ein spezialisierter Bereich des Verkehrsrechts, befasst sich mit strafbaren Handlungen im Straßenverkehr. Es zielt darauf ab, die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, indem es Verhaltensweisen unter Strafe stellt, die zu einer Gefährdung im Straßenverkehr führen können. Von Trunkenheitsfahrten bis zu Fahrerflucht reichen die Delikte, die tiefgreifende rechtliche und persönliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Dieser Artikel beleuchtet die Schlüsselaspekte des Verkehrsstrafrechts und unterstreicht die Bedeutung der rechtlichen Beratung.
25/11/2023 20:10

Das Verkehrsstrafrecht ist ein bedeutender Bereich des deutschen Strafrechts, der sich mit strafrechtlichen Vergehen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr befasst. Es umfasst eine Vielzahl von Regelungen und Vorschriften, die darauf abzielen, die Si
10/10/2016 12:55

Egal ob es zu schnelles Fahren mit dem Auto ist, eine aus Unachtsamkeit überfahrene rote Ampel, nicht ordnungsgemäß befestigtes Gepäck oder Alkohol am Steuer: Es kann einem im Straßenverkehr schnell passieren, dass man sich nicht an die Vorschriften
31/07/2019 05:14

Muss ein Unfallbeteiligter damit rechnen, dass ein Sachschaden von mindestens 1.500€ entstanden ist und entfernt dieser sich dennoch unerlaubt vom Unfallort, kann das Gericht die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB anordnen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Strafrecht Berlin
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(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö
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published on 25/04/2013 00:00

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published on 15/11/2010 00:00

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(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf...