Strafgesetzbuch - StGB | § 299b Bestechung im Gesundheitswesen
Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des § 299a im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er
- 1.
bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, - 2.
bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einen seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder - 3.
bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
wird zitiert von 1 anderen §§ im .
zitiert 1 andere §§ aus dem .
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür...