Strafgesetzbuch - StGB | § 292 Jagdwilderei
Strafgesetzbuch - StGB | § 292 Jagdwilderei
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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
- 1.
dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder - 2.
eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat
- 1.
gewerbs- oder gewohnheitsmäßig, - 2.
zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder - 3.
von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes für befriedet erklärten Grundflächen.
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
In den Fällen des § 292 Abs. 1 und des § 293 wird die Tat nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, wenn sie von einem Angehörigen oder an einem Ort begangen worden ist, wo der Täter die Jagd oder die Fischerei in beschränktem Umfang ausüben durfte.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, das
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

7 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 19/11/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 244/09 vom 19. November 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ___________________________________ StGB § 238 Abs. 1 1. Beharrliches Handeln im Sinne des § 238 setzt wiederholtes Tätigwerden v
published on 14/04/2014 00:00
Tenor
I.
Die Anträge werden abgelehnt.
II.
Die Antragsteller tragen gesamtschulderisch die Kosten der Verfahren.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antra
published on 06/11/2015 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren der Hauptsache darum, ob der Beklagte
published on 10/11/2015 00:00
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.
1Grün
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