Strafgesetzbuch - StGB | § 129a Bildung terroristischer Vereinigungen
(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder - 2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b - 3.
(weggefallen)
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,
- 1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen, - 2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1, - 3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3, - 4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder - 5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.
(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.
(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).
(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

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Referenzen - Gesetze | § 129a StGB
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Bundeskriminalamtgesetz - BKAG 2018 | § 5 Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus
AZRG-Durchführungsverordnung - AZRG-DV | Anlage Daten, die im Register gespeichert werden, übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger
Geldwäschegesetz - GwG 2017 | § 1 Begriffsbestimmungen
Antiterrordateigesetz - ATDG | § 6a Erweiterte projektbezogene Datennutzung
Strafgesetzbuch - StGB | § 68b Weisungen
Strafgesetzbuch - StGB | § 76a Selbständige Einziehung
Strafgesetzbuch - StGB | § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
Strafgesetzbuch - StGB | § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten
Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen - KrWaffKontrG | § 22a Sonstige Strafvorschriften
Waffengesetz - WaffG 2002 | § 51 Strafvorschriften
Waffengesetz
Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
Strafgesetzbuch - StGB | § 11 Personen- und Sachbegriffe
Strafgesetzbuch - StGB | § 129 Bildung krimineller Vereinigungen
Strafgesetzbuch - StGB | § 315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
Strafgesetzbuch - StGB | § 309 Mißbrauch ionisierender Strahlen
Strafgesetzbuch - StGB | § 316c Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr
Strafgesetzbuch - StGB | § 303b Computersabotage
Strafgesetzbuch - StGB | § 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
Strafgesetzbuch - StGB | § 316b Störung öffentlicher Betriebe
Strafgesetzbuch - StGB | § 307 Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe
Strafgesetzbuch - StGB | § 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts
Strafgesetzbuch - StGB | § 330a Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften
Strafgesetzbuch - StGB | § 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter
Strafgesetzbuch - StGB | § 226 Schwere Körperverletzung
Strafgesetzbuch - StGB | § 305a Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
Strafgesetzbuch - StGB | § 306 Brandstiftung
Strafgesetzbuch - StGB | § 7 Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen
Strafgesetzbuch - StGB | § 239a Erpresserischer Menschenraub
Strafgesetzbuch - StGB | § 2 Zeitliche Geltung
Strafgesetzbuch - StGB | § 314 Gemeingefährliche Vergiftung
Strafgesetzbuch - StGB | § 9 Ort der Tat
Strafgesetzbuch - StGB | § 317 Störung von Telekommunikationsanlagen
Strafgesetzbuch - StGB | § 12 Verbrechen und Vergehen
Strafgesetzbuch - StGB | § 239b Geiselnahme
Strafgesetzbuch - StGB | § 68 Voraussetzungen der Führungsaufsicht
Strafgesetzbuch - StGB | § 211 Mord
Strafgesetzbuch - StGB | § 305 Zerstörung von Bauwerken
Strafgesetzbuch - StGB | § 313 Herbeiführen einer Überschwemmung
Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Strafgesetzbuch - StGB | § 212 Totschlag
Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit
Strafgesetzbuch - StGB | § 8 Zeit der Tat
Strafgesetzbuch - StGB | § 10 Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende
Strafgesetzbuch - StGB | § 19 Schuldunfähigkeit des Kindes
Strafgesetzbuch - StGB | § 3 Geltung für Inlandstaten
