Strafgesetzbuch - StGB | § 145d Vortäuschen einer Straftat

(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,

1.
daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
2.
daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten

1.
an einer rechtswidrigen Tat oder
2.
an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat
zu täuschen sucht.

(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder
2.
wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes, in § 31 Satz 1 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes oder in § 4a Satz 1 Nummer 2 des Anti-Doping-Gesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder
3.
wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht,
um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

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Das OLG Stuttgart hat den Freispruch eines Verkehrsteilnehmers bestätigt, der im Bußgeldverfahren eine nicht existierende Person in den Anhörungsbogen eintragen ließ – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin

Strafrecht: Zur falschen Selbstbezichtigung

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sonstiges

8. Straftaten gegen die Rechtspflege

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Falsche Verdächtigung, § 164 StGB; Vortäuschen einer Straftat, § 145d StGB; Strafvereitelung, § 258 StGB; Rechtsanwalt für Strafrecht - S&K Rechstanwälte in Berlin Mitte

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Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 31 Strafmilderung oder Absehen von Strafe


Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter1.durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich d

Anti-Doping-Gesetz - AntiDopG | § 4a Strafmilderung oder Absehen von Strafe


Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Absatz 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter 1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentli
zitiert 5 andere §§ aus dem .

Strafgesetzbuch - StGB | § 46b Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten


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Strafgesetzbuch - StGB | § 164 Falsche Verdächtigung


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Strafgesetzbuch - StGB | § 258 Strafvereitelung


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Strafgesetzbuch - StGB | § 258a Strafvereitelung im Amt


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Verwaltungsgericht München Beschluss, 20. Okt. 2017 - M 21 S 17.38500

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller, der bislang weder Personalpapiere noch andere Identitätsnachweise seine

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Landgericht Heilbronn Beschluss, 09. März 2017 - 8 KLs 24 Js 28058/15

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 07. Feb. 2017 - 2 (7) Ss 624/16; 2 (7) Ss 624/16 - AK 238/16

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 27. Juni 2014 - 5 Ss 253/14

bei uns veröffentlicht am 27.06.2014

Tenor Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 3. Dezember 2013, soweit der Angeklagte wegen falscher Verdächtigung verurteilt wurde, im Schuldspruch und im Übrigen im Rechtsfolgenausspruch jeweils mit den zug

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 03. Juli 2012 - 3 A 492/07

bei uns veröffentlicht am 03.07.2012

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Prüfungsentscheidung vom 8. September 2006 (Zeugnis vom 11. September 2006) und seines Widerspruchsbescheides vom 7. März 2007 verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des G

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 12. Sept. 2007 - 2 M 159/07

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