(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 den Menschen durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

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Referenzen - Gesetze | § 16 GrEStG 1983

§ 16 GrEStG 1983 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 16 GrEStG 1983 wird zitiert von 2 anderen §§ im Grunderwerbsteuergesetz.

Strafgesetzbuch - StGB | § 78b Ruhen


(1) Die Verjährung ruht 1. bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 182, 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, §§ 225, 226a und 237,2. solange nach dem Gesetz d

Strafgesetzbuch - StGB | § 5 Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug


Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:1.(weggefallen)2.Hochverrat (§§ 81 bis 83);3.Gefährdung des demokratischen Rechtsstaatesa)in den Fällen des § 86 Absatz 1 und 2, wenn P

Referenzen - Urteile | § 16 GrEStG 1983

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7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 16 GrEStG 1983.

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Jan. 2011 - 1 StR 580/10

bei uns veröffentlicht am 12.01.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 580/10 vom 12. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2011 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landger

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. März 2016 - 13a B 15.30241

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. März 2019 - W 9 K 17.31742

bei uns veröffentlicht am 14.03.2019

Tenor I. Ziffer 1 und Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. April 2017 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzu

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 27. Apr. 2015 - W 7 K 14.325

bei uns veröffentlicht am 27.04.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 7 K 14.325 Im Namen des Volkes Urteil vom 27. April 2015 7. Kammer Sachgebiets-Nr: 532 Hauptpunkte: Wiederaufgreifen des Verfahrens;

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2017 - 2 StR 377/15

bei uns veröffentlicht am 14.11.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 377/15 vom 14. November 2017 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. ECLI:DE:BGH:2017:141117B2STR377.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und de

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Okt. 2017 - 2 StR 219/15

bei uns veröffentlicht am 04.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 219/15 vom 4. Oktober 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchter sexueller Nötigung u.a. ECLI:DE:BGH:2017:041017U2STR219.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhan

Landgericht Kaiserslautern Urteil, 26. Jan. 2017 - 6042 Js 217/13 - 4 KLs

bei uns veröffentlicht am 26.01.2017

Tenor 1. Die Angeklagten H. O. und N. O. werden jeweils wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Bedrohung, gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung und versuchter gemeinschaftlicher Nötigung sowie