Strafgesetzbuch - StGB | § 304 Gemeinschädliche Sachbeschädigung

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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14/05/2015 12:50

Der Betätigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit kann ein strafbarkeitsausschließender Vorrang nur zukommen, wenn für den Täter keine Möglichkeit bestanden hat, diese straffrei umzusetzen.
Subjectssonstiges
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(1) Wer absichtlich oder wissentlich 1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Ge
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published on 09/12/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 516/04 vom 9. Dezember 2004 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9.
published on 06/06/2001 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja I. Veröffentlichung: ja StPO § 414 Abs. 2 Der Antrag auf Durchführung des Sicherungsverfahrens kann im Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft noch im Beschwerdeverfahren nach Ablehnung der Eröffnung des Ha
published on 16/07/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 5 K 14.694 Im Namen des Volkes Urteil 16. Juli 2015 5. Kammer gez.: Gemeinhardt, Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sa
published on 19/05/2016 00:00

Tenor 1. Der Angeklagte ... A... geboren am ... 1989 in M., ist schuldig der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in zwei tatmehrheitlichen Fällen. 2. Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahr
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