Strafgesetzbuch - StGB | § 187 Verleumdung

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Die Kanzlei "Streifler & Kollegen" vertritt Sie auch in Angelegenheiten des Film-, Medien- und Urheberrechts.
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27/08/2024 15:05

Erfahren Sie, wann Bewertungen rechtlich problematisch sind und welche Gesetze ihre Löschung ermöglichen.
27/09/2023 13:39

Das Äußerungsrecht befasst sich mit den rechtlichen Grenzen der Meinungs- und Informationsfreiheit und betrifft insbesondere das Medien- und Presserecht. Es regelt die Zulässigkeit von Äußerungen und deren mögliche rechtliche Konsequenzen, wobei Meinungsäußerungen durch die Meinungsfreiheit geschützt sind, während falsche Tatsachenbehauptungen straf- und zivilrechtliche Konsequenzen haben können, insbesondere im Kontext von Ehrenverletzungen. Im digitalen Zeitalter sind Fragen der Zuständigkeit, internationale Rechtsdurchsetzung und die Dynamik von Online-Medien zusätzliche Herausforderungen für Anwälte im Bereich des Äußerungsrechts.    
10/10/2016 12:55

Egal ob es zu schnelles Fahren mit dem Auto ist, eine aus Unachtsamkeit überfahrene rote Ampel, nicht ordnungsgemäß befestigtes Gepäck oder Alkohol am Steuer: Es kann einem im Straßenverkehr schnell passieren, dass man sich nicht an die Vorschriften
21/02/2014 16:02

Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine Internetveröffentlichung ist ähnlich einer Entschädigung wegen eines Artikels in den Print-Medien zu bemessen.
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(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) den Bundespräsidenten verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) In minder schweren Fällen kann das Gericht
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(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister
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published on 06/02/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 75/13 Verkündet am: 6. Februar 2014 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 24/01/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 384/03 Verkündet am: 24. Januar 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 17/12/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 211/12 Verkündet am: 17. Dezember 2013 Holmes als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GG Art
published on 28/09/2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% de
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Annotations

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. Angehöriger: wer zu den folgenden Personen gehört: a) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten...