Strafgesetzbuch - StGB | § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
Strafgesetzbuch - StGB | § 284 Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
- 1.
gewerbsmäßig oder - 2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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3 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
Languages
EN, DERechtsanwalt

Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
Areas of lawAgrarrecht, Beamten-, Dienst- und Wehrrecht, Staatshaftungs-, Amtshaftungsrecht, Umweltrecht, Verfassungsrecht, Vergaberecht, showMore
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EN, DERechtsanwalt

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8 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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21/05/2015 13:52
Die verschuldensunabhängige Haftung nach § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG NW erfasst nicht den Fall, dass das von der Ordnungsbehörde zutreffend angewandte Gesetz verfassungswidrig ist.
SubjectsVerwaltungsrecht
05/12/2013 11:09
Die Ordnungsbehörde eines Bundeslandes handelt auch dann nicht als Unternehmen, wenn das Bundesland Alleingesellschafter des Erlaubnisinhabers ist.
SubjectsAllgemeines
19/12/2011 16:29
Ob ein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV vorliegt, beurteilt sich nach den durchschnittlichen Fähigkeiten eines Spielers-BGH vom 28.09.11-Az:I ZR 93/10
16/11/2011 10:38
wobei der Betrieb nach § 265 b Abs. 3 StGB einen Gewerbebetrieb nach § 1 Abs. 2 HGB voraussetzt - OLG Düsseldorf vom 17.07.09 - Az: 16 U 168/08 - Rechtsanwalt für Wirtschaftsstrafrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsStrafrecht
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
In den Fällen der §§ 284 und 285 werden die Spieleinrichtungen und das auf dem Spieltisch oder in der Bank vorgefundene Geld eingezogen, wenn sie dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören. Andernfalls können die Gegenstände eingezog
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
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164 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 17/08/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 115/10 Verkündetam: 17. August 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
published on 17/08/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 223/10 Verkündet am: 17. August 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
published on 28/09/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 93/10 Verkündet am: 28. September 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
published on 28/09/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 189/08 Verkündet am: 28. September 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof
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