Strafgesetzbuch - StGB | § 89 Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane

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Strafgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 86 Absatz 5 gilt entsprechend.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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17/08/2017 14:48

Bei der Ausreise aus der Bundesrepublik zum Zweck der Teilnahme an dem syrischen Bürgerkrieg stellt faktisch den Versuch der Vorbereitung zur Vorbereitung einer staatsgefährdenden Gewalttat dar.
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Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:1.(weggefallen)2.Hochverrat (§§ 81 bis 83);3.Gefährdung des demokratischen Rechtsstaatesa)in den Fällen des § 86 Absatz 1 und 2, wenn P
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(1) Wer Propagandamittel 1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,2. einer Vereinigung,
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published on 15/12/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 52/09 vom 15. Dezember 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt ja Veröffentlichung ja ___________________________________ StGB § 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB 1. Eine im Ausland außerhalb der Europäischen Union begangene Tathan
published on 17/04/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 65/12 vom 17. April 2012 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja ___________________________________ StGB § 64 Satz 2, § 67d Abs. 1 Satz 1 und 3, § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 Eine hinreichend
published on 15/07/2015 00:00

Tenor 1. Der Angeklagte H. P. ist schuldig der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen, davon in einem Fall mit Beihilfe zum versuchten Mord in mindestens 400 tateinheitlichen Fällen und in einem andere
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Annotations

(1) Wer Propagandamittel 1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,2. einer Vereinigung, die...