Strafgesetzbuch - StGB | § 89 Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane

(1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 86 Absatz 5 gilt entsprechend.

ra.de-OnlineKommentar zu § 89 StGB

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte | § 89 StGB

2 relevante Anwälte

2 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Rechtsanwalt

Film-, Medien- und Urheberrecht


Die Kanzlei "Streifler & Kollegen" vertritt Sie auch in Angelegenheiten des Film-, Medien- und Urheberrechts.
EnglischFranzösisch 1 mehr anzeigen

Referenzen - Veröffentlichungen | § 89 StGB

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 89 StGB.

1 Artikel zitieren § 89 StGB.

Strafrecht: Vorbereitung einer staatsgefährdenden Gewalttat

17.08.2017

Bei der Ausreise aus der Bundesrepublik zum Zweck der Teilnahme an dem syrischen Bürgerkrieg stellt faktisch den Versuch der Vorbereitung zur Vorbereitung einer staatsgefährdenden Gewalttat dar.
sonstiges

Referenzen - Gesetze | § 89 StGB

§ 89 StGB zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 89 StGB wird zitiert von 1 anderen §§ im Strafgesetzbuch.

Strafgesetzbuch - StGB | § 5 Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug


Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:1.(weggefallen)2.Hochverrat (§§ 81 bis 83);3.Gefährdung des demokratischen Rechtsstaatesa)in den Fällen des § 86 Absatz 1 und 2, wenn P
§ 89 StGB zitiert 1 andere §§ aus dem Strafgesetzbuch.

Strafgesetzbuch - StGB | § 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen


(1) Wer Propagandamittel 1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,2. einer Vereinigung,

Referenzen - Urteile | § 89 StGB

Urteil einreichen

3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 89 StGB.

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2009 - StB 52/09

bei uns veröffentlicht am 15.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS StB 52/09 vom 15. Dezember 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt ja Veröffentlichung ja ___________________________________ StGB § 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB 1. Eine im Ausland außerhalb der Europäischen Union begangene Tathan

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2012 - 3 StR 65/12

bei uns veröffentlicht am 17.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 65/12 vom 17. April 2012 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja ___________________________________ StGB § 64 Satz 2, § 67d Abs. 1 Satz 1 und 3, § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 Eine hinreichend

Oberlandesgericht München Urteil, 15. Juli 2015 - 7 St 7/14 (4)

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

Tenor 1. Der Angeklagte H. P. ist schuldig der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen, davon in einem Fall mit Beihilfe zum versuchten Mord in mindestens 400 tateinheitlichen Fällen und in einem andere

Referenzen

(1) Wer Propagandamittel 1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,2. einer Vereinigung, die...