BGH: Zum Versuchsbeginn bei besonders schwerer Brandstiftung

published on 02/06/2016 12:00
BGH: Zum Versuchsbeginn bei besonders schwerer Brandstiftung
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Rechtsanwalt für Strafrecht - BSP Rechtsanwälte in Berlin in Mitte
In einer neuen Entscheidung hat sich der Bundesgerichthof mit dem Versuchsbeginn bei einer besonders schweren Brandstiftung beschäftigt. In vorliegendem Fall hat der Täter eine Brandstiftung dadurch begangen, dass er eine Brandvorrichtung mit einer Zeitschaltuhr versehen hat, durch die eine Herdblatte angeschaltet werden sollte, die in Verbindung mit Benzin einen Brand verursachen sollte.

Problematisch ist der Versuchsbeginn, weil der Täter den Kausalverlauf in Gang gesetzt hat, sodann aber den Tatort verlassen und das weitere Geschehen aus der Hand gegeben hat. Im Vergleich zu normalen Versuchstaten liegt zwischen der letzten Tathandlung, dem Aufstellen der Brandvorrichtung und dem Einstellen der Zeitschaltuhr und dem später geplanten Erfolgseintritt ein größerer Zeitabstand. Andererseits hat der Täter subjektiv bereits alles für die Tat Erforderliche getan.

Für den Versuchsbeginn ist nach Ansicht der Rechtsprechung ist wesentlich, ob aus der Sicht des Täters das von ihm vollzogene Verhalten bei ungestörtem Fortgang ohne Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar einmündet oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht.

Der Versuchsbeginn einer Brandstiftung liegt somit dann vor, wenn der Täter alles nach seiner Vorstellung Erforderliche getan hat, um den Brand zu bewirken. Dies kann auch durch bloßes Hinzutreten eines als sicher vorausgesehenen weiteren Umstands erfolgen.

So lag es auch im vorliegenden Fall, da der Täter den Ort der Brandstiftung nach Aufstellen der Brandstiftungsmaterialien und dem Einstellen der Zeitschaltuhr verlässt und damit dem weiteren Geschehensablauf seinen Lauf lässt und aus seiner Sicht alles zum Auslösen eines Brandes Erforderliche getan hat. Auch bedurfte es keinen weiteren Zwischenschritte, da das Auslösen des Brandes bei ungestörtem Fortgang des vom Angeklagten vorgestellten Verlaufs lediglich noch von dem Erreichen der eingestellten Uhrzeit, der dadurch bewirkten Erhitzung der Einzelherdplatte und dem Entzünden des in dem darauf stehenden Kanister befindlichen Benzins abhing.


BGH 1 StR 578/12 – Beschluss vom 06.03.2013

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2013 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Juli 2012 aufgehoben:
a) soweit der Angeklagte wegen besonders schwerer Brandstiftung verurteilt worden ist (Fall II.2. der Urteilsgründe)
b) im Gesamtstrafenausspruch.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.


Gründe:

I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung, besonders schwerer Brandstiftung, Bedrohung und versuchter Nötigung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Diese hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen der Strafkammer deponierte der Angeklagte am 9. oder 10. März 2011 auf dem Dachboden eines aus sechzehn Wohn- und zwei Geschäftseinheiten bestehenden Gebäudes, in dem er als Mieter lange gewohnt hatte, eine Vorrichtung zur Auslösung eines Brandes. Dabei verband er eine an einem nicht sogleich einsehbaren Ort unter den Dachsparren platzierte elektrische Einzelherdplatte mit einer Zeitschaltuhr und diese mit dem Stromnetz. Auf die Herdplatte hatte er einen mit 40 Litern Benzin gefüllten Kunststoffkanister gestellt. Um die Platte gruppierte er zwei mit der gleichen Menge Benzin gefüllte Kanister sowie vier kleinere Kanister mit einer Füllmenge von jeweils vier Litern mineralischem Schmieröl. An der Zeitschaltuhr stellte er eine Zeit zwischen 1.00 Uhr bis 2.30 Uhr ein und entfernte sich vom Dachboden. Er handelte in der Absicht, das Gebäude in Brand zu setzen, um sich dadurch an der Eigentümerin für die Kündigung des Mietverhältnisses zu rächen.

Zu einem Einschalten der Herdplatte kam es nicht, weil ein von der Eigentümerin beauftragter Elektriker vor dem Erreichen der eingestellten Uhrzeit zufällig das vorschriftswidrig an einem Dachbalken verlegte Verlängerungskabel entdeckte, dass Uhr und Herdplatte mit Strom versorgen sollte. Er trennte das Kabel vom Stromnetz, ohne die Brandvorrichtung des Angeklagten aufgefunden zu haben. Dies geschah erst später im Zuge weiterer Elektroarbeiten auf dem Speicher (Fall II.1. der Urteilsgründe).

2. Zu einer nicht näher aufklärbaren Uhrzeit am 15. April 2011 verbrachte der Angeklagte wiederum eine elektrische Einzelherdplatte in den im Kellergeschoss desselben Gebäudes gelegenen Zählerraum. Er verband diese mit einer auf etwa 5.45 Uhr eingestellten Zeitschaltuhr und mit dem Stromnetz. Auf der Herdplatte deponierte er einen Kunststoffkanister mit zehn Litern Benzin.

Einen weiteren entsprechend befüllten Kanister stellte er unter die Stromzählerkästen des Hauses. Bei diesem Vorgehen handelte er in der Absicht, das gesamte Gebäude in Brand zu setzen oder zumindest massiv zu zerstören.

Nach dem Verlassen des Zählerraums verschloss er dessen Holzlattentür mit einem Vorhängeschloss. In das Schloss der zu dem Vorraum des Zählerraums führenden Holztür brachte er von außen Sekundenkleber ein. Durch beide Maßnahmen wollte er ein Vordringen zum Löschen bereiter Personen verhindern oder zumindest erschweren.

Dem Tatplan des Angeklagten entsprechend wurde die Herdplatte aufgrund der zwischengeschalteten Zeitschaltuhr kurz vor 5.45 Uhr mit Strom versorgt. Sie erhitzte sich und verursachte nachfolgend einen Brand. Dieser wurde kurze Zeit danach von dem Hausmeister des Gebäudes entdeckt. Er konnte jedoch wegen der Manipulationen des Angeklagten an den Türen nicht sogleich an den Brandherd gelangen. Die dadurch verzögert einsetzende Brandbekämpfung wurde erst möglich, nachdem die Feuerwehr die beiden betroffenen Türen gewaltsam hatte öffnen können.

Aufgrund des Brandes wurden sämtliche im Zählerraum verlaufenden Elektroleitungen einschließlich der zentralen Stromzuleitung zum Haus so stark in Mitleidenschaft gezogen, dass sie vollständig ausgetauscht werden mussten. Sämtliche in dem Raum befindlichen Stromzähler waren verschmort und mussten ebenfalls erneuert werden. Die Austausch- und Reparaturarbeiten zur vollständigen Wiederherstellung der Stromversorgung in dem Gebäude dauerten eine Woche. Noch am Tattag war allerdings eine Notstromversorgung eingerichtet worden, die den Betrieb weniger elektrischer Geräte in den Wohneinheiten gestattete. Da die elektrische Steuerung der Ölheizung durch die Brandwirkungen betroffen war, blieben die Wohnungen für vier Tage ohne Heizung und warmes Wasser.

Außerhalb des Zählerraums wurden große Teile des Gemeinschaftskellers beschädigt; im gesamten Kellerbereich waren massive Rußniederschläge zu verzeichnen. Auch im Treppenhaus und - über die Lüftungsschächte - in Wohnungen kam es zu solchen Rußniederschlägen. Der Sachschaden betrug insgesamt knapp 100.000 Euro (Fall II.2. der Urteilsgründe).
II.
Das Tatgericht hat das festgestellte Verhalten im Fall II.1. als versuchte schwere Brandstiftung an einem Tatobjekt im Sinne von § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet. Im Fall II.2. ist es als Grunddelikt von einer durch Brandlegung bewirkten teilweisen Zerstörung eines solchen Tatobjekts ausgegangen und hat wegen der durch das Erschweren des Zugangs zum Zählerraum verursachten Verzögerung des Beginns der Löscharbeiten die Voraussetzungen einer besonders schweren Brandstiftung nach § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB als gegeben erachtet.

1. Diese Würdigung hält im Fall II.2. rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die insoweit getroffenen Feststellungen tragen bereits die Annahme nicht, der Angeklagte habe ein zum Wohnen von Menschen dienendes Gebäude (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB) durch Brandlegung teilweise zerstört. Dementsprechend fehlt es an dem von dem Tatgericht angenommenen Grunddelikt der Qualifikation des § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB. Da die Revision insoweit bereits mit der Sachrüge Erfolg hat, kommt es auf eine zum Fall II.2. erhobene Verfahrensrüge nicht mehr an.

a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei einem wie hier gemischt, d.h. teils wohnlich, teils gewerblich genutzten Gebäude eine vollendete Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Taterfolgsvariante der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung lediglich dann vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil eines einheitlichen Gebäudes durch die Brandlegung zum Wohnen nach den allgemeinen an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen unbrauchbar geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2011 - 4 StR 659/10, NJW 2011, 2148, 2149 und vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152 sowie vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452; siehe auch den Beschluss vom 6. April 2011 - 2 ARs 97/11). Eine teilweise Zerstörung, bei der es sich um eine solche von Gewicht handeln muss (BGH, Urteile vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 und vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 96 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 51 f. Rn. 7 mwN), ist gegeben, wenn einzelne wesentliche Teile eines Objekts, die seiner tatbestandlich geschützten Zweckbestimmung entsprechen, unbrauchbar geworden sind oder eine von mehreren tatbestandlich geschützten Zweckbestimmungen brandbedingt aufgehoben ist (BGH, aaO, BGHSt 57, 50, 51 f. Rn. 7 mwN). Für die Unbrauchbarkeit genügt grundsätzlich die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit für eine „nicht nur unerhebliche Zeit“ (BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 f.). Nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien liegt bei einer Brandlegung in einem sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht vor, wenn die brandbedingte zeitweilige Unbenutzbarkeit lediglich solche Teile des Tatobjekts betrifft, die nicht selbst dem Wohnen dienen, sondern lediglich funktional auf die Wohnnutzung bezogen sind, wie dies bei Kellerräumen typischerweise der Fall ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2007 - 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270 und vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519). Ob ein Zerstörungserfolg vorliegt, muss der Tatrichter nach den Umständen des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der konkreten Nutzungszwecke bei wertender Betrachtung beurteilen (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 52 Rn. 8).

aa) Die sehr knappen tatrichterlichen Feststellungen tragen zwar gerade noch die Annahme eines nach der baulichen Beschaffenheit einheitlichen gemischt genutzten Gebäudes. Sie belegen aber nicht den Eintritt eines Taterfolges der teilweisen Zerstörung eines Gebäudes, das Menschen zur Wohnung dient. Die vom Angeklagten bewirkten Zerstörungserfolge an den Stromleitungen und den Zählerkästen in dem im Keller gelegenen Zählerraum haben unmittelbar dem Wohnen dienende Teile des Gesamtgebäudes nicht betroffen. Gleiches gilt für die nicht näher bezeichneten Beschädigungen „großer Teile“ des Gemeinschaftskellers sowie die „massiven Rußniederschläge“ im Keller. Zwar können erhebliche Verrußungen in einem Tatobjekt grundsätzlich genü- gen, um einen Taterfolg in Gestalt der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung anzunehmen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 3 StR 422/01, StV 2002, 145; BGH, Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 95 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50, 52 Rn. 7 aE). Dazu bedarf es aber bei gemischt genutzten Tatobjekten, die als eines nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet werden, nach der neueren Rechtsprechung eines auf (wenigstens) eine Wohneinheit selbst bezogenen Zerstörungserfolges. Das ist bei den festgestellten gravierenden Zerstörungen im Kellergeschoss ebenso wenig der Fall wie bei den Verrußungen im Treppenhaus.

bb) Die vom Tatgericht festgestellten, offenbar über das Gelangen der Rauchgase in die Lüftungsschächte verursachten Rußniederschläge in den Wohnungen tragen die Verurteilung wegen vollendeter Tat gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1, § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB ebenfalls nicht. Dem Urteil lässt sich selbst in seinem Gesamtzusammenhang nicht entnehmen, ob es sich bei diesen in den Wohneinheiten eingetretenen Schäden um solche von Gewicht gehandelt hat. Dies wäre - wie angesprochen - nur dann der Fall, wenn für eine gewisse Zeit die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit des Tatobjekts wenigstens erheblich eingeschränkt gewesen wäre. Ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht, ist objektiv anhand des Maßstabs eines „verständigen Wohnungsinhabers“ zu beurteilen (BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 f.; BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519). Die erhebliche Einschränkung oder Aufhebung der Nutzbarkeit für nur für wenige Stunden oder einen Tag genügt hierfür regelmäßig nicht (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519).

Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, ob es tatsächlich zu einer zeitweiligen Einschränkung oder Aufhebung der Nutzung wenigstens einzelner Wohnungen aufgrund der dortigen Rußniederschläge gekommen ist. Über das Ausmaß der Verrußungen in den Wohneinheiten hat das Tatgericht keine Feststellungen getroffen. Aus der Wiedergabe der Aussage der Hauseigentümerin, der Zeugin M. , im Rahmen der Beweiswürdigung kann lediglich entnommen werden, dass einige Wohnungen gestrichen werden mussten. Angaben über die Art und den zeitlichen Umfang dieser Arbeiten sowie dadurch möglicherweise eingetretene Beeinträchtigungen der Nutzung der betroffenen Wohnungen enthält das Urteil nicht. Die von der Strafkammer in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen über den Aufbau einer notdürftigen Stromversorgung der Wohnungen noch am Tattag sowie über den Ausfall der Heizungsanlage des Hauses für vier Tage deuten eher auf eine tatsächlich ununterbrochene Benutzung der Wohnungen als auf deren zeitweiliges Unterbleiben wegen notwendiger Instandsetzungsmaßnahmen hin. Gesicherte tatsächliche Erkenntnisse darüber können dem Urteil aber nicht entnommen werden.

cc) Angesichts des Vorgenannten lässt sich die vom Tatgericht mit der teilweisen Zerstörung eines der Wohnung von Menschen dienenden Gebäudes begründeten Vollendung des Grunddelikts § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB auch nicht auf das Fehlen der Warmwasserversorgung und einer funktionsfähigen Heizung für vier Tage sowie den Ausfall der Stromversorgung für acht Tage stützen. Soweit die Strafkammer auf Letzteres im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung abgestellt hat, mangelt es wiederum an ausreichenden Feststellungen. Von einem Ausfall der Stromversorgung für acht Tage konnte nicht ausgegangen werden, weil gerade das Einrichten einer eingeschränkten Stromversorgung, die jedenfalls den Betrieb von zwei elektrischen Geräten in den Wohnungen erlaubte, bereits ab dem Tattag selbst festgestellt worden ist. Wie sich dieses notdürftige Angebot der Versorgung mit elektrischem Strom auf die tatsächliche Nutzung der Wohnungen ausgewirkt hat, hat das Tatgericht nicht erörtert und in tatsächlicher Hinsicht offenbar nicht aufgeklärt. Mangels genügender Feststellungen zu einem Taterfolg in Gestalt des brandbedingten teilweisen Zerstörens von Wohneinheiten selbst findet die Annahme eines vollendeten Delikts aus § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB keine tragfähige Grundlage. Da Art und Ausmaß von (erheblichen) Einschränkungen der Nutzbarkeit der Wohnungen als solchen nicht genügend aufgeklärt sind, braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob über die bisherige Rechtsprechung hinausgehend bei gemischt, auch wohnlich genutzten Gebäuden der Taterfolg der vollständigen oder teilweisen Zerstörung durch Brandlegung an einem Objekt nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits darin liegen kann, dass ausschließlich nicht dem Wohnen selbst dienende Gebäudeteile von den Brandfolgen betroffen sind, die brandbedingte Zerstörung dort aber eine Nutzung der im Objekt gelegenen Wohnungen für eine ausreichende Zeitspanne aufhebt.

b) Die vom Tatgericht getroffenen Feststellungen tragen auch keine Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB unter dem Aspekt des Inbrandsetzens eines dem Wohnen von Menschen dienenden Gebäudes. Dafür müsste ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Tatobjekts wesentlicher Bestandteil derart vom Feuer ergriffen worden sein, dass sich der Brand auch nach Erlöschen des Zündstoffs selbstständig an der Sache hätte ausbreiten können (st. Rspr.; etwa BGH, Urteile vom 4. Juli 1989 - 1 StR 153/89, BGHSt 36, 221, 222 und vom 11. August 1998 - 1 StR 326/98, BGHSt 44, 175, 176). Ein solcher Taterfolg ist bereits in Bezug auf den Keller des Gebäudes nach den Feststellungen nicht ersichtlich. Bei den vom Feuer ergriffenen Teilen ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ein Inbrandsetzen von Gebäudebestandteilen selbst nicht belegt. Es kommt daher nicht darauf an, ob bei gemischt genutzten Gebäuden, in denen sich auch Wohnungen befinden, ein Inbrandsetzen sogar dann angenommen werden kann, wenn der entsprechende Taterfolg lediglich in den nicht Menschen zur Wohnung dienenden Teilen eines einheitlichen Tatobjekts eingetreten ist, das Feuer sich von dort aber auf die als Wohnung genutzten Teile hätte ausbreiten können (so etwa BGH, Urteil vom 12. September 2002 - 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 19; BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2009 - 3 StR 392/09, NStZ-RR 2010, 279 und vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452). 

c) Der Senat kann - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - keine Schuldspruchberichtigung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO zu einer Verurteilung lediglich wegen Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB vornehmen.

aa) Die bisher getroffenen Feststellungen tragen zwar einen solchen Schuldspruch. Denn der Angeklagte hat aufgrund der brandbedingten Schäden in den Kellerräumen, insbesondere im Zählerraum, ein für ihn fremdes Gebäude teilweise durch Brandlegung zerstört. Für die Tat gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Variante des teilweise Zerstörens an einem Gebäude genügen brandbedingte Schäden in Kellerräumen, wenn diese wegen der Beeinträchtigungen für einen gewissen Zeitraum nicht ihrer sonstigen Bestimmung entsprechend verwendet werden können (BGH, Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 97 Rn. 10 und 11). So verhält es sich nach den bisher getroffenen Feststellungen zumindest mit dem Zählerraum des Hauses. Dieser Raum konnte wegen der brandbedingten Zerstörung der dort verlaufenden Stromleitungen einschließlich der zentralen Stromleitung zum Gebäude sowie sämtlicher Stromzähler während der festgestellten Dauer der Reparaturarbeiten von acht Tagen nicht seiner Bestimmung gemäß verwendet werden.

bb) Eine Schuldspruchberichtigung kommt jedoch dennoch nicht in Betracht, weil nicht ausgeschlossen ist, bei weitergehenden Feststellungen zum Fall II.2. zu einer Verurteilung wegen vollendeter besonders schwerer Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB zu gelangen. Dieser Tatbestand nimmt mit dem Wortlaut „in den Fällen des § 306a“ StGB auf sämtliche Konstellationen der schweren Brandstiftung Bezug, erfasst mithin auch Taten nach § 306a Abs. 2 StGB (Radtke, in Münchener Kommentar zum StGB, 2006, § 306b Rn. 5; Norouzi in BeckOK-StGB, § 306b Rn. 4; zweifelnd Fischer, StGB, 60. Aufl., § 306b Rn. 6), also Brandstiftungen an Tatobjekten des § 306 Abs. 1 Nr. 1 - 6 StGB, durch die es zu einer konkreten Gefahr der Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen gekommen ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine an einem Wohngebäude (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB), das notwendig stets auch ein „Gebäude“ im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, verübte Brandstiftung bei Verursachung konkreter Gesundheitsgefahr sich als schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 2 StGB erweisen, wenn zwar keine Wohnräume, aber ein anderer funktionaler Gebäudeteil durch Brandlegung teilweise zerstört wurde, er also für nicht unerhebliche Zeit nicht bestimmungsgemäß verwendet werden konnte (BGH, Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94, 97 Rn. 10). Dafür genügen - wie ausgeführt (II.1.c) - brandbedingte Schäden in Kellerräumen, wenn diese wegen der Beeinträchtigungen für einen gewissen Zeitraum nicht ihrer sonstigen Bestimmung entsprechend verwendet werden können (BGH aaO).
Die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen belegen zwar für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung an einem Gebäude i.S.v. § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausreichende Beeinträchtigungen der funktionsentsprechenden Brauchbarkeit des Zählerraums. Es fehlen aber tragfähige Feststellungen zu der für die Verwirklichung des § 306a Abs. 2 StGB zusätzlich erforderlichen konkreten Gesundheitsgefahr für andere Menschen als den Täter. Allein der Mitteilung im Urteil, es sei über die Lüftungsschächte zu Rußniederschlägen auch in den Wohnungen gekommen, so dass einige davon gestrichen werden mussten, vermag der Senat eine solche konkrete Gefahr für die Bewohner oder sonstige tatbestandlich geschützte Personen nicht zu entnehmen. Die Einrichtung einer notdürftigen Stromversorgung noch am Tattag lässt die Anwesenheit von Bewohnern im Tatzeitraum zwar vermuten. Ob diese aber in konkrete Gesundheitsgefahr, vor allem aufgrund der Ausbreitung von Rauchgasen, geraten sind, kann allein aus ihrer Anwesenheit nicht abgeleitet werden. Insoweit enthält das Urteil keine weiteren Anhaltspunkte, die, wie etwa die bauliche Beschaffenheit des Tatobjekts im Einzelnen, eine Alarmierung der Bewohner durch den Hausmeister, der den Brand kurz nach Ausbruch entdeckt zu haben scheint, die Zeitdauer bis zu einer eventuellen Evakuierung sowie der mögliche Eintritt von Rauchgasvergiftungen, für die Beurteilung des Vorliegens einer konkreten Gesundheitsgefahr von Bedeutung wären.

d) Im Hinblick auf mögliche weitergehende Feststellungen zu den Voraussetzungen einer Verurteilung wegen (vollendeter) besonders schwerer Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 306a Abs. 2 und § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB bedarf es keiner Aufhebung der bisher zur Tat vom 15. April 2011 (Fall II.2.) getroffenen Feststellungen. Das Installieren der Brandvorrichtung, das Auslösen des Brandes sowie die dadurch eingetretenen Schäden hat die Strafkammer an sich ebenso rechtsfehlerfrei festgestellt wie die tatsächlichen Voraussetzungen der Qualifikation aus § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB. Von seiner rechtlichen Bewertung aus konsequent hat es lediglich weitergehende Feststellungen nicht getroffen. Solcher hätte es allerdings für die Annahme des Grunddelikts aus § 306a Abs. 1 Nr. 1 oder § 306a Abs. 2 StGB bedurft. Der neue Tatrichter wird daher Gelegenheit haben, den Sachverhalt im Hinblick auf die tatsächlich eingetretenen brandbedingten Schäden im gesamten Gebäude einschließlich der Wohnungen, auch deren möglicherweise zeitweilige Unbenutzbarkeit, sowie in Bezug auf konkrete Gesundheitsgefahren für Bewohner und sonstige Personen weiter aufzuklären. Dabei wird es sich anbieten, Feststellungen auch zu dem Verlauf der Brandbekämpfung und ggf. erforderliche Maßnahmen zur Rettung von Bewohnern zu treffen.

Der Senat besorgt nicht, dass die neu zu treffenden Feststellungen in Widerspruch zu den bisher getroffenen, aufrechterhaltenen Feststellungen geraten können. Erforderlich sind vielmehr solche ergänzender Art, auf die für den Fall ihres Vorliegens die Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB gestützt werden könnte. Die Voraussetzungen der genannten Qualifikation als solcher, das Erschweren des Löschens des Brandes, hat das Tatgericht mit den Manipulationen des Angeklagten an zwei zum Brandherd führenden Türen und dem dadurch verzögerten Beginn der Brandbekämpfung ohnehin ohne Rechtsfehler festgestellt.

2. Mit der Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.2. ist auch der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben. Bei der für die besonders schwere Brandstiftung verhängten Einzelstrafe von sechs Jahren und neun Monaten handelt es sich zwar um die Einsatzstrafe (§ 54 Abs. 1 StGB); der Senat schließt aber aus, dass die Bemessung dieser Strafe die rechtsfehlerfreien Strafaussprüche der sonstigen Taten beeinflusst hat.

3. Angesichts des Aufrechterhaltens der Feststellungen zum Fall II.2. der Urteilsgründe bedarf es keiner Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen Bedrohung (§ 241 StGB) und der dafür verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Fall II.5. der Urteilsgründe). Zwar hat das Tatgericht das der geschädigten Zeugin M. (konkludent) in Aussicht gestellte Verbrechen in einer Tat „wie der vom 15. April 2011“ verwirklicht gesehen. Unabhängig davon, dass die bisherigen Feststellungen die Annahme der Begehung eines Verbrechens der besonders schweren Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 3 StGB) nicht tragen, liegt aber in der fraglichen Tat ein Verbrechen nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB (oben II.1.c). Zumindest mit einem weiteren Verbrechen solcher Art hat der Angeklagte nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen in seinem der Geschädigten am 14. September 2011 zugegangenen Schreiben konkludent gedroht.

4. Soweit sich der Angeklagte mit seiner Revision auch gegen die Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung an einem Tatobjekt nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen der Tat vom 9. bzw. 10. März 2011 wendet (Fall II.1. der Urteilsgründe), bleibt sein Rechtsmittel aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen erfolglos. Lediglich ergänzend und zugleich unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Gegenerklärung des Verteidigers vom 13. Februar 2013 bemerkt der Senat:
a) Das Tatgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, der Angeklagte habe bei dem Aufstellen seiner Brandvorrichtung auf dem Dachboden des Gebäudes mit dem Vorsatz gehandelt, dieses in Brand zu setzen. Das wird durch die getroffenen Feststellungen zum objektiven Geschehen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung getragen.

Die Einlassung des Angeklagten, er habe nicht gewollt, dass es zu brennen anfange, hat das Tatgericht auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung für widerlegt erachtet. Dabei hat es sich im Ergebnis zutreffend auf das hohe Maß der objektiven Gefährlichkeit der vom Angeklagten installierten Brandvorrichtung gestützt. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, von der Höhe der Wahrscheinlichkeit des Inbrandsetzens des Tatobjekts aufgrund der relevanten objektiven Umstände der Tatbegehung auf das Vorliegen von Brandstiftungsvorsatz zu schließen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1994 - 2 StR 359/94, NStZ 1995, 86; siehe auch BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152; BGH, Urteil vom 16 - 4. Februar 2010 - 4 StR 394/09, NStZ-RR 2010, 178, 179; BGH, Beschluss vom 4. März 2010 - 4 StR 62/10, NStZ-RR 2010, 241; ebenso auch Saarl.OLG, NStZ-RR 2009, 80, 81). Die knappen aber ausreichenden Feststellungen des Tatgerichts zeigen ein außerordentliches hohes Gefährlichkeitspotential der von dem Angeklagten auf dem Dachboden an versteckter Stelle installierten Vorrichtung. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt, wurde das Dach des Hauses von hölzernen und damit besonders feuerempfänglichen Dachbalken getragen. Die Einzelherdplatte war unter diesen Dachbalken so positioniert, dass der Zeuge G. trotz der von ihm durchgeführten Prüfung der auf dem Dachboden befindlichen Elektroleitungen die Vorrichtung nicht entdeckt hat. Zudem hat der Angeklagte eine beträchtliche Menge von Brandbeschleuniger in verschiedenen Kanistern um die vorgesehene Brandquelle gruppiert. Dementsprechend war nach diesen objektiven Umständen ein erhebliches Ausmaß der Brandentwicklung vom Dachgeschoss des Hauses aus zu erwarten. Auch wenn das Tatgericht keine über die genannten hinausgehenden Feststellungen zu der sonstigen baulichen Beschaffenheit des Gebäudes getroffen hat, bilden die vorgenannten objektiven Umstände in ihrer Gesamtschau eine genügende Grundlage für die Annahme eines auf eine schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB gerichteten Tatentschlusses. Die tatsächlichen Gegebenheiten, aus denen sich ungeachtet der gemischten Nutzung die Einheitlichkeit des Gebäudes und damit seine Tatobjektseigenschaft als (auch) zur Wohnung von Menschen dienend ergeben, waren dem Angeklagten als langjährigem Bewohner ohnehin bekannt.

b) Das Tatgericht hat zudem zutreffend angenommen, der Angeklagte habe mit dem festgestellten Installieren der Brandvorrichtung zu der Begehung einer schweren Brandstiftung unmittelbar angesetzt. Für die Abgrenzung zwischen (grundsätzlich) straffreiem Vorbereitungs- und strafbarem Versuchsstadium kommt es vor Beginn der eigentlichen tatbestandlichen Ausführungshandlung maßgeblich darauf an, ob aus Sicht des Täters das von ihm vollzogene Verhalten bei ungestörtem Fortgang ohne Zwischenschritte in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar einmündet oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Dieser abstrakte Maßstab bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets einer wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls; im Rahmen dessen können u.a. die Dichte des Tatplans und der Grad der Rechtsgutsgefährdung, der aus Sicht des Täters durch sein bisheriges Verhalten bewirkt wird, Bedeutung erlangen (BGH, Urteil vom 9. März 2006 - 3 StR 28/06, NStZ 2006, 331 f. mwN). Davon ausgehend liegt Versuchsbeginn bei einer Brandstiftung vor, wenn der Täter alles nach seiner Vorstellung Erforderliche getan hat, um den Brand - auch durch bloßes Hinzutreten eines als sicher vorausgesehenen weiteren Umstands, wie eines Kurzschlusses oder der sicheren Mitwirkung des Tatopfers (BGH, Urteil vom 12. August 1997 - 1 StR 234/97, BGHSt 43, 177), etwa durch Betätigen des manipulierten Lichtschalters - zu bewirken (BGH, Urteil vom 4. Juli 1989 - 1 StR 153/89, BGHSt 36, 221, 222). Vorbehaltlich der Maßgeblichkeit der jeweiligen konkreten Verhältnisse des Einzelfalls liegt bei der Verwendung von - vom Täter als taugliche bewerteten - Zeitzündern zur Auslö- sung eines Brandes der Versuch einer Brandstiftung regelmäßig dann vor, wenn der Täter nach dem Ingangsetzen der Zeitzündevorrichtung den Installationsort verlässt und damit dem weiteren Geschehensablauf seinen Lauf lässt (Radtke, Die Dogmatik der Brandstiftungsdelikte, 1998, S. 248 f.).

Nach diesen Grundsätzen liegt hier ein unmittelbares Ansetzen vor. Mit dem Aufstellen der verschiedenen, mit Brandbeschleuniger gefüllten Kanistern auf der bzw. um die Herdplatte sowie deren Verbindung mit der eingestellten Zeitschaltuhr und durch diese vermittelt mit dem Stromnetz war aus Sicht des Angeklagten alles zum Auslösen eines Brandes Erforderliche getan. Das Auslösen des Brandes hing bei ungestörtem Fortgang des vom Angeklagten vorgestellten Verlaufs lediglich noch von dem Erreichen der eingestellten Uhrzeit, der dadurch bewirkten Erhitzung der Einzelherdplatte und dem Entzünden des in dem darauf stehenden Kanister befindlichen Benzins ab. Damit bedurfte es keiner weiteren Zwischenschritte seinerseits oder der unwissentlichen Mitwirkung einer dritten Person, um die Brandvorrichtung in Gang zu setzen und den Brand auszulösen. Da nach den insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Tatgerichts die Brandvorrichtung vor 15.30 Uhr am Tattag installiert und die Zeitschaltuhr auf eine Zeit zwischen 1.00 Uhr und 2.30 Uhr eingestellt war, bestand auch ein enger zeitlicher Zusammenhang mit dem erwarteten Auslösen des Brandes. Damit war aus der Sicht des Angeklagten auch bereits ein erhebliches Gefährdungspotential für das Tatobjekt und die tatbestandlich geschützten Rechtsgüter geschaffen. Dass dieses etwa durch das Trennen der Stromversorgung oder den vollständigen Abbau der Anlage vor Erreichen der eingestellten Uhrzeit wieder hätte aufgehoben werden können, steht dem unmittelbaren Ansetzen nicht entgegen. Die Aufhebung der zumindest nach der Vorstellung des Täters bewirkten Rechtsgutsgefährdung wird gerade über den Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB) erfasst.

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a

1.
einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
2.
in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3.
das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a

1.
einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
2.
in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3.
das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 276/09
vom
14. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts am 14. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. Februar 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schwerer Brandstiftung in zwei Fällen, wobei es in einem Fall bei einem Versuch blieb", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen warf der Angeklagte in zwei Fällen jeweils einen entzündeten Feuerwerkskörper durch ein geöffnetes Wohnungsfenster. In dem Fall, in dem das Landgericht eine vollendete schwere Brandstiftung angenommen hat, entstand ein Brand, durch den das Kinderzimmer so stark beschädigt wurde, dass es wegen einer erforderlichen Renovierung vier Wochen lang nicht genutzt werden konnte. Alle Möbel und Gegenstände in der gesamten Wohnung mussten aufwendig gesäubert und renoviert werden.
3
Das Landgericht hat in beiden Fällen einen bedingten Brandstiftungsvorsatz mit der Begründung bejaht, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass die in die Wohnungen geworfenen, entzündeten Feuerwerkskörper einen Wohnungsbrand auslösen könnten.
4
2. Die Verurteilung des Angeklagten kann nicht bestehen bleiben.
5
a) Im zweiten Fall tragen die Feststellungen eine Verurteilung wegen vollendeter schwerer Brandstiftung (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) nicht, denn ihnen lässt sich nicht entnehmen, dass das Wohngebäude in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört wurde. Die erste Tatbestandsalternative ist nicht erfüllt, weil kein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes wesentlicher Bestandteil derart vom Feuer erfasst wurde, dass dieser selbständig, d. h. ohne Fortwirken des Zündmittels, weiter brannte (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 306 Rdn. 14 f.). Das Tatbestandsmerkmal "teilweise zerstört" setzt bei einer Brandlegung in einem Mehrfamilienhaus voraus, dass zumindest eine Wohnung für eine beträchtliche Zeit zu Wohnzwecken nicht mehr benutzbar war (vgl. BGHSt 48, 14, 20; BGH NStZ 2001, 252 und 2007, 270). Die festgestellte Unbenutzbarkeit des Kinderzimmers reicht somit nicht aus. Dass die gesamte Wohnung wegen einer starken Verrußung über längere Zeit nicht bewohnt werden konnte, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen.
6
b) In beiden Fällen genügen die Ausführungen des Landgerichts nicht den Anforderungen, die an die Begründung eines bedingten Brandstiftungsvorsatzes zu stellen sind. Da bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit im Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen bei der Annahme bedingten Vorsatzes sowohl das Wissens- als auch das Willenselement sorgfältig geprüft werden. Insbesondere die Würdigung zum Willenselement muss sich mit den Feststellungen des Urteils zur Persönlichkeit des Täters auseinander setzen und alle für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände in Betracht ziehen. Geboten ist eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.
7
Das Urteil enthält keine Ausführungen dazu, dass der Angeklagte das teilweise Zerstören der Wohnung oder ein Inbrandsetzen des Gebäudes billigend in Kauf genommen hat. Dies ergibt sich auch nicht von selbst aus den objektiven Feststellungen. Der nicht unerheblich alkoholisierte Angeklagte (Tatzeit -BAK: 1,4 bzw. 1,32 Promille) wollte die Inhaber der Wohnung nach seiner unwiderlegten Einlassung lediglich erschrecken. Er wusste nicht, ob die entzündeten Feuerwerkskörper, die nur kurze Zeit mit einem Feuerschweif abbrennen, auf leicht entflammbare Gegenstände fallen werden. Ein persönliches Interesse an einer Brandlegung hatte er nicht. Allein aus der Kenntnis von der allgemeinen Gefährlichkeit seines Handelns kann hier eine Billigung daher nicht abgeleitet werden (vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 2, 4, 9, 12).
Becker Pfister von Lienen
Hubert Mayer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 442/09
vom
26. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schwerer Brandstiftung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Januar 2010 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 8. Juni 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten der besonders schweren Brandstiftung schuldig gesprochen und sie jeweils zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen sie die Verletzung des materiellen Rechts und beanstanden das Verfahren. Die Rechtsmittel haben mit von beiden Angeklagten übereinstimmend erhobenen Verfahrensrügen Erfolg. Auf die Sachrügen kommt es deshalb nicht an.

I.


2
1. Zu Recht beanstanden die Angeklagten, dass das Landgericht die Aussage der Zeugin B. im Ermittlungsverfahren, den vom Angeklagten M. als Grund seiner Brandverletzungen behaupteten Grillunfall habe es nicht gegeben, sowie die betriebswirtschaftliche Auswertung 2008 für das durch den Brand zerstörte Lokal zu ihrem Nachteil verwertet hat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Das Gericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten auch auf die Angaben der Zeugin B. gestützt. Dieser stand als Stieftochter des Angeklagten M. (UA S. 12) ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu, über das sie nach § 52 Abs. 3 StPO hätte belehrt werden müssen. Dies ist indes weder bei der polizeilichen Vernehmung noch bei der Vernehmung durch die Kammer erfolgt, was zu einem Verwertungsverbot ihrer Angaben führt (Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl., § 52 Rdnr. 32 m. zahlr. w.N.). Ein Ausnahmefall -wenn etwa feststeht, dass der Zeuge seine Rechte gekannt hat und auch nach Belehrung ausgesagt hätte - ist ersichtlich nicht gegeben. An der Unverwertbarkeit ändert schließlich auch der Umstand nichts, dass sich die Zeugin selbst als 'mit den Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert' bezeichnet hat, denn es kommt auf die objektive Sachlage an und die Zeugin hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass sie als Stieftochter eines Angeklagten mit diesem 'verschwägert' im Sinne des § 52 StPO ist (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2006, 4 StR 40/06 = NStZ 06, 647). … Weiterhin rügt die Revision zu Recht, dass das Gericht seine Überzeugung - hinsichtlich der Motivlage - auch auf die 'Jahresbilanz 2008' gestützt hat, obwohl diese im Gegensatz zur 'Jahresbilanz 2007' nicht durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Dies ergibt sich aus dem Schweigen des Protokolls hierzu … Diese Bilanz ist auch, wie von der Revision überzeugend dargelegt, nicht auf anderem Wege in die Hauptverhandlung eingeführt worden, zumal die Kammer ihr Urteil insoweit ausdrücklich auf die 'verlesene' (UA S. 26) Urkunde stützt."
3
Dem schließt sich der Senat an.
4
2. Begründet sind im Übrigen auch die Rügen, das Landgericht habe seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) dadurch verletzt, dass es weitere Ermittlungen zur Entwicklung der Konten des Angeklagten A. bei der V. bank D. und bei der S. Bank bzw.
des Kontos des Angeklagten M. bei der Landessparkasse O. unterlassen hat. Hierzu hätte bereits der Umstand gedrängt, dass sich diese Bankverbindungen aus (verlesenen) Auskünften der Schufa Holding AG ergeben, deren Einholung das Landgericht zur Beweiserhebung über die Zahlungsfähigkeit der Angeklagten und zur Feststellung der von ihnen unterhaltenen Konten selbst angeordnet hat. Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil, denn da das Landgericht festgestellt hat, dass "das Privatkonto" des Angeklagten A. bereits über einen längeren Zeitraum im Soll war, und hieraus auf finanzielle Schwierigkeiten schließt, die es als "deutliches Motiv für eine Brandstiftung" wertet, ist es nicht auszuschließen, dass es zu einer abweichenden Würdigung der Motivlage gelangt wäre, wenn sich die oben angegebenen Konten in der von der Revision behaupteten Weise entwickelt hätten.

II.

5
Für die neue Hauptverhandlung geben die Urteilsgründe Anlass zu folgendem Hinweis:
6
1. Nach den Feststellungen legten die Angeklagten in dem von ihnen im Erdgeschoss des Gebäudes betriebenen Imbisslokal an mehreren Stellen Feuer , um die Versicherungssumme für das Inventar zu erlangen. Der Brand zerstörte das Inventar fast vollständig, wurde aber von der Feuerwehr gelöscht, bevor er Gebäudeteile so erfasste, dass sie selbständig weiterbrennen konnten. Brandschäden an der abgehängten Gipsdecke, Rußablagerungen und Löschwasser machten die Räume des Lokals unbenutzbar, eine Verpuffung des verwendeten Brandbeschleunigers riss zudem dessen Glasfront aus der Verankerung. Wäre das Feuer später entdeckt worden, hätte es sich über den Abluftschacht der Dunstabzugshaube auf das gesamte Gebäude und damit auch auf die im zweiten Obergeschoss gelegenen Wohnungen ausbreiten können.
7
2. Dies trägt nicht den Schuldspruch wegen (vollendeter) besonders schwerer Brandstiftung nach § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB, da die Angeklagten kein der Wohnung von Menschen dienendes Gebäude in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung zerstört haben (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB).
8
Allerdings genügt es für ein vollendetes Inbrandsetzen nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. StGB, wenn in einem - wie hier - einheitlichen, teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutzten Gebäude nur solche Gebäudeteile selbständig brennen, die für die gewerbliche Nutzung wesentlich sind, aber nicht auszuschließen ist, dass das Feuer auf Gebäudeteile übergreift, die für das Wohnen wesentlich sind (BGH, Beschl. vom 20. Oktober 2009 - 3 StR 392/09 m. w. N.). § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt als abstraktes Gefährdungsdelikt ein Handeln unter Strafe, das typischerweise das Leben von Personen gefährdet, die sich in einem Gebäude aufhalten; eine solche abstrakte Gefahr besteht bereits dann, wenn "das Gebäude" brennt und der Brand sich ausweiten kann (BGHSt 34, 115, 118; 35, 283, 285 f.).
9
Besteht der durch die Brandlegung bewirkte Erfolg indes nicht darin, dass wesentliche Gebäudeteile der gewerblich genutzten Räume selbständig brennen, sondern allein in der ganzen oder teilweisen Zerstörung dieser Räume durch die Brandlegung, so führt dies auch dann nicht zu einer vollendeten schweren Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB, wenn die Gefahr bestand, dass das Feuer auf den Wohnzwecken dienenden Teil des Gebäudes übergreift. Eine (teilweise) Zerstörung kann auf vielfältigen durch die Brandlegung ausgelösten Umständen beruhen, etwa wie hier auf einer Rußentwicklung oder auf der Einwirkung von Löschmitteln (vgl. Fischer, StGB 57.
Aufl. § 306 Rdn. 15). Sie ist deshalb, wenn sie die gewerblichen Räume betrifft, nicht typischerweise auch mit einer Gefährdung der Personen verbunden, die sich in dem zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil aufhalten. Auf diesen Gebäudeteil bezogen liegt der Sachverhalt nicht anders als bei einer Brandlegung, deren Erfolg ausgeblieben ist. Becker Sost-Scheible Hubert
Schäfer Mayer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 97/11
vom
6. April 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung
hier: Anfragebeschluss des 4. Strafsenats vom 15. Februar 2011
- 4 StR 659/10 - gemäß § 132 Abs. 3 GVG
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2011 beschlossen:
Der Senat tritt der Ansicht des anfragenden 4. Strafsenats bei (vgl. Beschluss des Senats vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, NJW 2011, 1091). An der im Beschluss vom 19. Juli 2007 - 2 StR 266/07 - geäußerten Rechtsauffassung wird nicht festgehalten.
Fischer Appl Schmitt Krehl Ott
7
a) Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der teilweisen Zerstörung bei den Brandstiftungsdelikten soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Auslegung der gleichlautenden Tatbestandsfassung in den §§ 305, 305a StGB orientieren (vgl. BTDrucks. 13/8587 S. 88). Danach ist ein Gebäude im Sinne der §§ 306 Abs. 1, 306a Abs. 1, 2 StGB teilweise zerstört, wenn es für eine nicht unbeträchtliche Zeit wenigstens für einzelne seiner Zweckbestimmungen unbrauchbar gemacht, wenn ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar wird oder wenn einzelne Bestandteile der Sache, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, gänzlich vernichtet werden (Senatsurteil vom 12. September 2002 – 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 zu § 306a StGB m. Anm. Radtke, NStZ 2003, 432; LK-StGB/Wolff, 12. Aufl., § 306 Rn. 13 f.; SSW-StGB/Wolters § 306 Rn. 14). Dabei muss schon wegen der im Vergleich zu den §§ 305, 305a StGB deutlich höheren Strafdrohung in den §§ 306, 306a StGB eine Zerstörung von Gewicht vorliegen, das jeweilige Objekt also in einem seiner wesentlichen Bestandteile betroffen sein (Senatsurteil aaO, S. 18). Die teilweise Zerstörung etwa eines Mehrfamilienhauses hat der Bundesgerichtshof daher nicht schon dann angenommen, wenn Mobiliar zerstört wird, sondern erst dann, wenn eine zu Wohnzwecken bestimmte „Un- tereinheit“ wegen der Brandlegungsfolgen aus der Sicht eines „verständigen“ Wohnungsinhabers für eine beträchtliche Zeitspanne nicht mehr benutzbar ist (Senatsbeschluss vom 6. Mai 2008 – 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519, Tz. 2; Beschluss vom 10. Januar 2007 – 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, Tz. 11). Dabei kann sich die länger andauernde Unbenutzbarkeit auch aus einer starken Verrußung ergeben (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2001 – 3 StR 422/01, StV 2002, 145).

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

5 StR 401/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 10. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2007 beschlossen
:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 25. April 2006 nach § 349 Abs. 4
StPO aufgehoben

a) im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen
– mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tathergang –
soweit der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung in
zwei Fällen und versuchter schwerer Brandstiftung in
zwei Fällen (Fälle 2 bis 5 des Urteils) verurteilt worden
ist;

b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
G r ü n d e
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung
in zwei Fällen, versuchter schwerer Brandstiftung in zwei Fällen sowie wegen
Sachbeschädigung in zwei Fällen unter Einbeziehung einer anderweitig ver-
hängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, zwei Monaten
und einer Woche verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte
mit seiner Revision. Diese hat mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor
ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
2 1. Nach den Feststellungen der Strafkammer zündete der Angeklagte
in den Fällen 2 bis 5 der Urteilsgründe innerhalb eines Zeitraums von drei
Tagen jeweils im Keller eines mehrgeschossigen Neubauhauskomplexes
Gegenstände an. Er selbst bewohnte mit seiner Familie ebenso wie seine
Schwiegereltern eine Wohnung in dem Komplex. Ein Motiv für diese Taten
hat die Strafkammer nicht festgestellt.
3 Im Fall 2 zündete der Angeklagte mit einem Feuerzeug einen Karton
in dem Kellerverschlag an, der neben dem von ihm genutzten Verschlag lag.
Das dortige Inventar geriet in Brand. Im Fall 3 entzündete er einen aus einem
anderen Kellerverschlag heraushängenden Stofffetzen, woraufhin dieser
Verschlag und vier weitere „ausbrannten“. Aufgrund der durch den Brand
entstandenen Hitze verschmolzen Versorgungsleitungen – infolgedessen fiel
der Strom aus, die Hauptstromleitung blieb für mehrere Stunden abgeschaltet
– und an der Betondecke kam es zu Putzabplatzungen. Im Fall 4 entzündete
er ebenfalls einen aus einem Kellerverschlag in Höhe der Versorgungsleitungen
heraushängenden Stofffetzen; dieser und die Holzlatten des Verschlages
fingen Feuer. Im Fall 5 zündete der Angeklagte in einer Nische des
Kellergangs einen Pappkarton an, woraufhin die Versorgungsleitungen im
Keller verschmolzen, weswegen der Strom abgeschaltet werden musste und
drei Kellerverschläge „ausbrannten“.
4 2. Das Landgericht ist in den Fällen 3 und 5 von einer vollendeten
schweren Brandstiftung ausgegangen, weil die Versorgungsleitungen aufgrund
der Brände unbrauchbar geworden seien. In den Fällen 2 und 4 habe
der Angeklagte jeweils eine solche Tat versucht, da er ein Ausbreiten des
Feuers auf die Versorgungsleitungen und damit auf einen für den bestimmungsgemäßen
Gebrauch eines Hauses wesentlichen Teil beabsichtigt habe.
5 3. Diese Würdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Eine
Verurteilung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der hier in Betracht kommenden
ersten Variante setzt voraus, dass ein zur Wohnung von Menschen dienendes
Gebäude in Brand gesetzt oder durch die Brandlegung ganz oder
teilweise zerstört wurde, bzw. der Täter dazu vorsätzlich unmittelbar angesetzt
hat. Dies belegen die Feststellungen nicht.
6 a) Ein Kellerraum in einem Wohnhaus ist in der vom Landgericht angenommenen
Tatbestandsalternative „in Brand setzen“ mögliches Tatobjekt
des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn das Feuer wesentliche Gebäudeteile
erfasst hat oder es sich auf Gebäudeteile ausweiten kann, die für den bestimmungsgemäßen
Gebrauch des Gebäudes, also das Wohnen, wesentlich
sind (BGHSt 48, 14, 21; vgl. auch BGH NJW 1999, 299 zu § 306 Nr. 2 StGB
a. F.).
7 aa) Aus der Feststellung, dass die Kellerverschläge „ausgebrannt“ seien
, kann nur geschlossen werden, dass dort gelagerte Gegenstände und die
Vorrichtungen zur Abtrennung der Kellerverschläge gebrannt haben. Für sich
genommen genügt das nicht, da es sich nicht um für das Wohnen wesentliche
Gebäudeteile handelt (verneinend z. B. BGHSt 48, 14, 22: Holzlatten
und Stoffbezug der Kellertür; BGH NStZ 2003, 266: Holzwände, die einzelne
Kellerabteile abtrennen; BGH NStE Nr. 10 zu § 306 StGB: Lattenkellertür
). Feststellungen dazu, ob die Inbrandsetzung dieser Gegenstände geeignet
war, das Feuer anderen, für die bestimmungsgemäße Nutzung wesentlichen
Gebäudeteilen mitzuteilen, fehlen. Angesichts der üblichen Bauweise
von mehrgeschossigen Wohngebäuden versteht sich dies auch nicht von
selbst (vgl. hierzu BGHSt 18, 363, 364; BGH NJW 1999, 299).
8 bb) Dass infolge der Hitze Putz von der Betondecke abgeplatzt war,
begründet den Tatbestand der Inbrandsetzung ebenfalls nicht (BGH, Beschluss
vom 18. Oktober 1983 – 5 StR 760/83).
9 cc) Gleiches gilt für die verschmorten Versorgungsleitungen (vgl.
BGHSt 48, 14, 22). Bei den im Keller verlaufenden Versorgungsleitungen
handelt es sich nicht um für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliche
Gebäudeteile. Dass ein hitzebedingtes Verschmoren dieser Leitungen
geeignet gewesen wäre, das Feuer den Wohnzwecken dienenden Bereichen
des Hauses mitzuteilen, ist nicht festgestellt. Da es sich jedenfalls nicht um
gasführende Versorgungsleitungen gehandelt hat, ist nicht auszuschließen,
dass eine solche Eignung fehlte.
10 dd) Nach den Feststellungen liegt auch kein (untauglicher) Versuch
einer schweren Brandstiftung vor. Es ist nicht tragfähig belegt, dass der Angeklagte
das Mehrfamilienhaus und nicht nur abgetrennte Kellerbereiche in
Brand setzen wollte. Angesichts des Umstands, dass er das Haus mit seiner
Familie selbst bewohnte und sich auch zum Teil nach der Entzündung der
Gegenstände wieder in seine Wohnung zurückbegab, hätte es hierzu näherer
Erörterungen bedurft.
11 b) Die Feststellungen tragen auch eine Verurteilung wegen vollendeter
oder versuchter Brandstiftung in der Tatbestandsalternative „ein Gebäude
durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstören“ (§ 306a Abs. 1 Nr. 1
zweite Alt. StGB) nicht. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass
diese Handlungsalternative sich an dem primären Schutzzweck des § 306a
Abs. 1 Nr. 1 StGB – Wohnen als „Mittelpunkt menschlichen Lebens“ – ausrichtet
und daher bei einer Brandlegung in einem Mehrfamilienhaus erst erfüllt
ist, wenn eine zum Wohnen bestimmte „Untereinheit“ dadurch für Wohnzwecke
unbrauchbar geworden ist. Dies setzt voraus, dass wegen der
Brandlegungsfolgen die Wohnung für eine beträchtliche Zeit – und nicht für
Stunden oder einen Tag – nicht mehr benutzbar ist (BGHSt 48, 14, 20). Die
für Stunden unterbrochene Stromversorgung erfüllt diese Voraussetzungen
nicht. Soweit im Urteil festgestellt ist, dass eine Wohnung im dritten Obergeschoss
aufgrund der Raucheinwirkung verrußt war und renoviert werden
musste, ist weder ersichtlich, aufgrund welcher Tat es zu dieser Folge kam,
noch dass die Wohnung im oben dargestellten Sinne unbrauchbar war. Zudem
lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, dass sich der Vorsatz
des Angeklagten auf eine Brandstiftung an einem zur Wohnung von Menschen
dienenden Gebäude bezogen hat.
12 4. Die Verurteilung wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen – hierbei
entzündete er jeweils einen Container in einem Müllraum, der zu dem von
ihm bewohnten Wohnkomplex gehörte – ist zwar rechtsfehlerfrei, jedoch
können die diesbezüglichen Einzelstrafen nicht bestehen bleiben. Denn die
Erwägungen, mit denen das Landgericht eine erhebliche Beeinträchtigung
des Steuerungsvermögens des Angeklagten verneint hat, sind nicht tragfähig.
13 Der Angeklagte, der früher Missbrauch von „Valoron“ betrieb und zur
Tatzeit regelmäßig „Tilidin“, ein entfernt mit Morphin verwandtes Analgetikum
, konsumierte, hat eine deutliche Affinität zum Feuerlegen, die in den
abgeurteilten Taten und in der Vorverurteilung wegen zehn Brandstiftungsdelikten
zum Ausdruck gekommen ist. Ein Tatmotiv konnte für keine der hiesigen
Taten festgestellt werden. Angesichts dessen durfte sich die Strafkammer
nicht auf die Wiedergabe der gutachterlichen Stellungnahme beschränken
, die – soweit im Urteil wiedergegeben – im Wesentlichen an die wenigen
durch den Angeklagten gewonnenen Erkenntnisse anknüpfte. Denn dieser
hat in Ausübung seines Schweigerechts zu den ihm vorgeworfenen Taten
keine Angaben gemacht, weswegen die Kammer „nicht genügend Anhaltspunkte“
(UA S. 35) für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der
Steuerungsfähigkeit gewinnen konnte.
14 Vielmehr hätte es aufgrund der oben dargestellten Auffälligkeiten und
der Art der Kriminalität (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1995
5 StR 530/95; BGH, Beschluss vom 25. Juli 2001 – 5 StR 287/01) zur Beurteilung
, ob der Angeklagte an einer erheblichen Persönlichkeitsstörung im
Sinne einer schweren seelischen Abartigkeit leidet, einer sorgfältigen Auseinandersetzung
mit sämtlichen diesbezüglich zur Verfügung stehenden Anknüpfungstatsachen
bedurft. So wird das bei der Wiedergabe der Ausführungen
der Sachverständigen erwähnte Vorgutachten im Rahmen der früheren
Verurteilung nicht erörtert. Das Urteil beschränkt sich auf das Einfügen der
Feststellungen zum Tatablauf; zu welchem Ergebnis das Gutachten und das
verurteilende Tatgericht kamen, wird nicht mitgeteilt. Auch fehlen Ausführungen
dazu, welche Erkenntnisse sich aus den Vernehmungen der Ehefrau
und der Schwiegereltern zur Verfassung des Angeklagten – über den „Tilidinkonsum“
hinaus – ergeben haben. Weiterhin lassen die Urteilsgründe in
diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Begleiterscheinungen
weiterer Aburteilungen oder Beschuldigungen vermissen.
15 Sollte das Ergebnis der neuen Hauptverhandlung zur sicheren Feststellung
der Merkmale des § 21 StGB führen, was nach der bislang hingenommenen
unzulänglichen Beurteilungsgrundlage trotz des bisherigen Begutachtungsergebnisses
nicht fernliegt, kommt die Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB in Betracht.
16 Zur Gesamtstrafbildung wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts
vom 5. September 2006 verwiesen.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Jäger

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 20/08
vom
6. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
6. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. September 2007
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren Brandstiftung in zwei Fällen und der versuchten schweren Brandstiftung in drei Fällen schuldig ist;
b) im Strafausspruch in den Fällen II. 1 und 2, im Gesamtstrafenausspruch und im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in vier Fällen und versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. Februar 2008 unter anderem ausgeführt: "Die Annahme der Kammer, der Angeklagte habe die Wohnhäuser in den Fällen II. 1, 2 und 4 des Urteils teilweise zerstört, begegnet … durchgreifenden Bedenken. 'Teilweises Zerstören' setzt - ausgerichtet am Schutzzweck des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB - bei einer Brandlegung in einem Mehrfamilienhaus voraus, dass (zumindest) ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes, d. h. eine zum Wohnen bestimmte, abgeschlossene 'Untereinheit', durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist. Hierfür genügt es nicht, dass lediglich das Mobiliar zerstört wurde. Erforderlich ist vielmehr, dass für den 'verständigen' Wohnungsinhaber die Wohnung wegen der Brandlegungsfolgen für eine beträchtliche Zeit - und nicht nur für Stunden oder einen Tag - nicht mehr benutzbar ist (Senat, Urt. v. 12.09.2002 - 4 StR 165/02, BGHR StGB § 306 Zerstörung 2; Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 306a Rn. 3 sowie § 306 Rn. 16 jeweils m.w.N.), wobei dies auch Folge einer starken Verrußung sein kann (BGH, Beschl. v. 05.12.2001 - 3 StR 422/01 = StV 2002, 145; s.a. Senat, a.a.O., m.w.N.). Hieran gemessen tragen allein die Feststellungen zu II. 5 des Urteils eine Strafbarkeit gemäß § 306a StGB wegen teilweisen Zerstörens einer als Wohnung dienenden Räumlichkeit. Denn insoweit ist dem Urteil zu entnehmen , dass die oberen Wohnungen in den betroffenen Häusern infolge des starken Rußabklatsches zeitweise unbewohnbar waren (UA S. 23, erster Absatz a.E.). Bezüglich II. 1 des Urteils dagegen hat die Kammer lediglich festgestellt, dass der Angeklagte einen im Hausflur abgestellten Knautschsessel in Brand setzte, weitere in der Nähe abgestellte Möbelstücke Feuer fingen und starker Rauch u.a. in zwei Wohnungen im vierten Obergeschoss eindrang (UA S. 18, zweiter Absatz). Ob es darin auch zu Verrußungen gekommen ist, teilt das Urteil nicht mit. Die Feststellung, es habe sich an den Wänden im zweiten, dritten und vierten Obergeschoss sowie an der Decke des Treppenhauses deutlicher Rußabklatsch niedergeschlagen (UA S. 18, zweiter Absatz), ist insoweit nicht aussagekräftig, weil sie sich - wie auch die verursachten Ablösungen von Putz und Beschädigungen von Kabelbefestigungen - offensichtlich allein auf den Flur, nicht dagegen auf einen zu Wohnzwecken genutzten Bereich des Hauses bezieht. Auch die Ausführungen zu Fall II. 2 des Urteils - Beschädigungen der Flurwand in unmittelbarer Nähe des Brandherdes, Verrußung der Flurwand und der Flurdecke, Einrußung eines auf dem Flur abgestellten Schreibtisches sowie mit Löschwasser benetzter Fußboden im gesamten Treppenhaus (UA S. 20, erster Absatz) - belegen nicht die teilweise Zerstörung eines zu Wohnzwecken genutzten Teilbereichs des Mehrfamilienhauses. Das Gleiche gilt bezüglich II. 4 des Urteils: ausweislich der Feststellungen wurde der Flur- und Treppenhausbereich an Wänden, Decken und Boden des zweiten und dritten Stockwerks sowie im Dachgeschoss stark mit Rußabklatsch belegt (UA S. 21, zweiter Absatz). Dies allein aber lässt - auch unter Berücksichtigung des erheblichen Sachschadens - keinen Rückschluss auf die Beeinträchtigung des Wohnzwecks des Mehrfamilienhauses zu. Jedoch wird der Schuldspruch insoweit noch im Hinblick auf die Tatbestandsalternative des Inbrandsetzens im Sinne von § 306a Absatz 1 StGB getragen. … Der Schuldspruch ist daher in den Fällen II. 1 und 2 des Urteils dahingehend abzuändern, dass der Angeklagte lediglich wie im Fall II. 3 wegen versuchter schwerer Brandstiftung schuldig ist. Angesichts der umfassenden Ausführungen der Kammer zu den verursachten Beschädigungen ist es auszuschließen, dass weitergehende Feststellungen zu Brandschäden getroffen werden können, die die Annahme einer vollendeten Tat zu tragen vermögen. Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II. 1 und 2 des Urteils hat die Aufhebung der jeweiligen Einzelstrafen und der darauf beruhenden Gesamtstrafe zur Folge. Sie lässt jedoch die weiteren Einzelstrafen unberührt. Soweit die Kammer im Fall II. 4 des Urteils über das Inbrandsetzen hinaus rechtsfehlerhaft auch ein teilweises Zerstören des Wohnobjektes angenommen hat, hat sie dies nicht strafschärfend gewertet. Mit der Erwägung, der Angeklagte habe Schäden verursacht, ´die das für ei- ne teilweise Zerstörung des Brandobjektes erforderliche Maß erheblich übersteigen´ (UA S. 36, dritter Absatz), hat die Kammer offensichtlich den erheblichen Sachschaden - zu Recht - strafschärfend berücksichtigt."
3
Dem schließt sich der Senat an. Obwohl die Einzelstrafen in den Fällen II. 1 und 2 und die Gesamtstrafe nicht überhöht erscheinen, hebt der Senat die Strafen antragsgemäß auf, weil nicht auszuschließen ist, dass sie bei rechtsfehlerfreier Beurteilung der Schuldsprüche in den Fällen II. 1 und 2 niedriger festgesetzt worden wären.
4
2. Auch der Maßregelausspruch kann nicht bestehen bleiben. Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte den Hang hat, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, die abgeurteilten Taten auf den Hang zurückzuführen sind und die Gefahr besteht, dass der Angeklagte infolge des Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Zur Erfolgsaussicht einer Unterbringung (§ 64 Satz 2 StGB) äußert sich die Strafkammer jedoch nicht. Eine solche versteht sich hier nicht von selbst, weil der Angeklagte wiederholt "vergebliche Entgiftungsversuche" durchgeführt hat (UA 6, 8, 9 f., 11, 12, 38) und er schließlich keinen Arzt mehr fand, der ihn zur "Entgiftung" einweisen wollte (UA 12). In der neuen Hauptverhandlung werden daher durch die - sachverständig beratene - Strafkammer auch Feststellungen zur Frage der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Unterbringungsanordnung zu treffen sein (vgl. hierzu BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 7, 8). Frau VRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Kuckein ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben Maatz Athing Sost-Scheible
7
a) Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der teilweisen Zerstörung bei den Brandstiftungsdelikten soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Auslegung der gleichlautenden Tatbestandsfassung in den §§ 305, 305a StGB orientieren (vgl. BTDrucks. 13/8587 S. 88). Danach ist ein Gebäude im Sinne der §§ 306 Abs. 1, 306a Abs. 1, 2 StGB teilweise zerstört, wenn es für eine nicht unbeträchtliche Zeit wenigstens für einzelne seiner Zweckbestimmungen unbrauchbar gemacht, wenn ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar wird oder wenn einzelne Bestandteile der Sache, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, gänzlich vernichtet werden (Senatsurteil vom 12. September 2002 – 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 20 zu § 306a StGB m. Anm. Radtke, NStZ 2003, 432; LK-StGB/Wolff, 12. Aufl., § 306 Rn. 13 f.; SSW-StGB/Wolters § 306 Rn. 14). Dabei muss schon wegen der im Vergleich zu den §§ 305, 305a StGB deutlich höheren Strafdrohung in den §§ 306, 306a StGB eine Zerstörung von Gewicht vorliegen, das jeweilige Objekt also in einem seiner wesentlichen Bestandteile betroffen sein (Senatsurteil aaO, S. 18). Die teilweise Zerstörung etwa eines Mehrfamilienhauses hat der Bundesgerichtshof daher nicht schon dann angenommen, wenn Mobiliar zerstört wird, sondern erst dann, wenn eine zu Wohnzwecken bestimmte „Un- tereinheit“ wegen der Brandlegungsfolgen aus der Sicht eines „verständigen“ Wohnungsinhabers für eine beträchtliche Zeitspanne nicht mehr benutzbar ist (Senatsbeschluss vom 6. Mai 2008 – 4 StR 20/08, NStZ 2008, 519, Tz. 2; Beschluss vom 10. Januar 2007 – 5 StR 401/06, NStZ 2007, 270, Tz. 11). Dabei kann sich die länger andauernde Unbenutzbarkeit auch aus einer starken Verrußung ergeben (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2001 – 3 StR 422/01, StV 2002, 145).

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a

1.
einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
2.
in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3.
das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 20/08
vom
6. Mai 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
6. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. September 2007
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren Brandstiftung in zwei Fällen und der versuchten schweren Brandstiftung in drei Fällen schuldig ist;
b) im Strafausspruch in den Fällen II. 1 und 2, im Gesamtstrafenausspruch und im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in vier Fällen und versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. Februar 2008 unter anderem ausgeführt: "Die Annahme der Kammer, der Angeklagte habe die Wohnhäuser in den Fällen II. 1, 2 und 4 des Urteils teilweise zerstört, begegnet … durchgreifenden Bedenken. 'Teilweises Zerstören' setzt - ausgerichtet am Schutzzweck des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB - bei einer Brandlegung in einem Mehrfamilienhaus voraus, dass (zumindest) ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes, d. h. eine zum Wohnen bestimmte, abgeschlossene 'Untereinheit', durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist. Hierfür genügt es nicht, dass lediglich das Mobiliar zerstört wurde. Erforderlich ist vielmehr, dass für den 'verständigen' Wohnungsinhaber die Wohnung wegen der Brandlegungsfolgen für eine beträchtliche Zeit - und nicht nur für Stunden oder einen Tag - nicht mehr benutzbar ist (Senat, Urt. v. 12.09.2002 - 4 StR 165/02, BGHR StGB § 306 Zerstörung 2; Fischer, StGB, 55. Aufl. 2008, § 306a Rn. 3 sowie § 306 Rn. 16 jeweils m.w.N.), wobei dies auch Folge einer starken Verrußung sein kann (BGH, Beschl. v. 05.12.2001 - 3 StR 422/01 = StV 2002, 145; s.a. Senat, a.a.O., m.w.N.). Hieran gemessen tragen allein die Feststellungen zu II. 5 des Urteils eine Strafbarkeit gemäß § 306a StGB wegen teilweisen Zerstörens einer als Wohnung dienenden Räumlichkeit. Denn insoweit ist dem Urteil zu entnehmen , dass die oberen Wohnungen in den betroffenen Häusern infolge des starken Rußabklatsches zeitweise unbewohnbar waren (UA S. 23, erster Absatz a.E.). Bezüglich II. 1 des Urteils dagegen hat die Kammer lediglich festgestellt, dass der Angeklagte einen im Hausflur abgestellten Knautschsessel in Brand setzte, weitere in der Nähe abgestellte Möbelstücke Feuer fingen und starker Rauch u.a. in zwei Wohnungen im vierten Obergeschoss eindrang (UA S. 18, zweiter Absatz). Ob es darin auch zu Verrußungen gekommen ist, teilt das Urteil nicht mit. Die Feststellung, es habe sich an den Wänden im zweiten, dritten und vierten Obergeschoss sowie an der Decke des Treppenhauses deutlicher Rußabklatsch niedergeschlagen (UA S. 18, zweiter Absatz), ist insoweit nicht aussagekräftig, weil sie sich - wie auch die verursachten Ablösungen von Putz und Beschädigungen von Kabelbefestigungen - offensichtlich allein auf den Flur, nicht dagegen auf einen zu Wohnzwecken genutzten Bereich des Hauses bezieht. Auch die Ausführungen zu Fall II. 2 des Urteils - Beschädigungen der Flurwand in unmittelbarer Nähe des Brandherdes, Verrußung der Flurwand und der Flurdecke, Einrußung eines auf dem Flur abgestellten Schreibtisches sowie mit Löschwasser benetzter Fußboden im gesamten Treppenhaus (UA S. 20, erster Absatz) - belegen nicht die teilweise Zerstörung eines zu Wohnzwecken genutzten Teilbereichs des Mehrfamilienhauses. Das Gleiche gilt bezüglich II. 4 des Urteils: ausweislich der Feststellungen wurde der Flur- und Treppenhausbereich an Wänden, Decken und Boden des zweiten und dritten Stockwerks sowie im Dachgeschoss stark mit Rußabklatsch belegt (UA S. 21, zweiter Absatz). Dies allein aber lässt - auch unter Berücksichtigung des erheblichen Sachschadens - keinen Rückschluss auf die Beeinträchtigung des Wohnzwecks des Mehrfamilienhauses zu. Jedoch wird der Schuldspruch insoweit noch im Hinblick auf die Tatbestandsalternative des Inbrandsetzens im Sinne von § 306a Absatz 1 StGB getragen. … Der Schuldspruch ist daher in den Fällen II. 1 und 2 des Urteils dahingehend abzuändern, dass der Angeklagte lediglich wie im Fall II. 3 wegen versuchter schwerer Brandstiftung schuldig ist. Angesichts der umfassenden Ausführungen der Kammer zu den verursachten Beschädigungen ist es auszuschließen, dass weitergehende Feststellungen zu Brandschäden getroffen werden können, die die Annahme einer vollendeten Tat zu tragen vermögen. Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II. 1 und 2 des Urteils hat die Aufhebung der jeweiligen Einzelstrafen und der darauf beruhenden Gesamtstrafe zur Folge. Sie lässt jedoch die weiteren Einzelstrafen unberührt. Soweit die Kammer im Fall II. 4 des Urteils über das Inbrandsetzen hinaus rechtsfehlerhaft auch ein teilweises Zerstören des Wohnobjektes angenommen hat, hat sie dies nicht strafschärfend gewertet. Mit der Erwägung, der Angeklagte habe Schäden verursacht, ´die das für ei- ne teilweise Zerstörung des Brandobjektes erforderliche Maß erheblich übersteigen´ (UA S. 36, dritter Absatz), hat die Kammer offensichtlich den erheblichen Sachschaden - zu Recht - strafschärfend berücksichtigt."
3
Dem schließt sich der Senat an. Obwohl die Einzelstrafen in den Fällen II. 1 und 2 und die Gesamtstrafe nicht überhöht erscheinen, hebt der Senat die Strafen antragsgemäß auf, weil nicht auszuschließen ist, dass sie bei rechtsfehlerfreier Beurteilung der Schuldsprüche in den Fällen II. 1 und 2 niedriger festgesetzt worden wären.
4
2. Auch der Maßregelausspruch kann nicht bestehen bleiben. Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte den Hang hat, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, die abgeurteilten Taten auf den Hang zurückzuführen sind und die Gefahr besteht, dass der Angeklagte infolge des Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Zur Erfolgsaussicht einer Unterbringung (§ 64 Satz 2 StGB) äußert sich die Strafkammer jedoch nicht. Eine solche versteht sich hier nicht von selbst, weil der Angeklagte wiederholt "vergebliche Entgiftungsversuche" durchgeführt hat (UA 6, 8, 9 f., 11, 12, 38) und er schließlich keinen Arzt mehr fand, der ihn zur "Entgiftung" einweisen wollte (UA 12). In der neuen Hauptverhandlung werden daher durch die - sachverständig beratene - Strafkammer auch Feststellungen zur Frage der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Unterbringungsanordnung zu treffen sein (vgl. hierzu BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 7, 8). Frau VRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Kuckein ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben Maatz Athing Sost-Scheible

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 392/09
vom
20. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Brandstiftung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2009 einstimmig

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 3. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Zuschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den in Brand gesetzten Holzpaneelen, mit denen Wände und Decke des gewerblich genutzten Saunaraums im Kellergeschoss ausgekleidet waren und die mittels einer Unterkonstruktion eine feste Verbindung mit dem Mauerwerk aufwiesen, um wesentliche Gebäudebestandteile handelte.
Werden in einem einheitlichen, teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutzten Gebäude nur solche Gebäudeteile in Brand gesetzt, die für die gewerbliche Nutzung wesentlich sind, erfüllt dies den Tatbestand der schweren Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass sich das Feuer auch auf Gebäudeteile ausweitet, die für das Wohnen we- sentlich sind (BGHSt 35, 283, 285 f.; BGH NStZ 2000, 197, 198; vgl. auch BGHSt 48, 14, 21; BGH NStZ 2007, 270; weitergehend BGHSt 34, 115, 118). Dies hat das sachverständig beratene Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt; ebenso hat es aus der sich dem Angeklagten darbietenden Brandentwicklung den revisionsrechtlich unbedenklichen Schluss gezogen, er habe ein derartiges Übergreifen auch in Kauf genommen. Der Auffassung der Revision, dabei sei vorauszusetzen, dass sich der Brand bereits aufgrund der konstruktiven Eigenart des Gebäudes auf den Wohnbereich ausbreiten konnte, vermag der Senat nicht zu folgen. Der Normzweck umfasst gleichermaßen die Fälle, in denen erst ein dem Täter zurechenbares, die Brandlasten erhöhendes Handeln diese Möglichkeit schafft. Mit der Frage, ob sich das Feuer auch ohne das vom Angeklagten und dem Mitangeklagten C. im - ebenfalls gewerblich genutzten - Erdgeschoss ausgebrachte Benzin bis zu den in den Obergeschossen gelegenen Wohnungen hätte emporarbeiten können, musste sich das Landgericht deshalb nicht auseinandersetzen.
Becker Pfister von Lienen Hubert Mayer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 442/09
vom
26. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schwerer Brandstiftung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Januar 2010 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 8. Juni 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten der besonders schweren Brandstiftung schuldig gesprochen und sie jeweils zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen sie die Verletzung des materiellen Rechts und beanstanden das Verfahren. Die Rechtsmittel haben mit von beiden Angeklagten übereinstimmend erhobenen Verfahrensrügen Erfolg. Auf die Sachrügen kommt es deshalb nicht an.

I.


2
1. Zu Recht beanstanden die Angeklagten, dass das Landgericht die Aussage der Zeugin B. im Ermittlungsverfahren, den vom Angeklagten M. als Grund seiner Brandverletzungen behaupteten Grillunfall habe es nicht gegeben, sowie die betriebswirtschaftliche Auswertung 2008 für das durch den Brand zerstörte Lokal zu ihrem Nachteil verwertet hat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Das Gericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten auch auf die Angaben der Zeugin B. gestützt. Dieser stand als Stieftochter des Angeklagten M. (UA S. 12) ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu, über das sie nach § 52 Abs. 3 StPO hätte belehrt werden müssen. Dies ist indes weder bei der polizeilichen Vernehmung noch bei der Vernehmung durch die Kammer erfolgt, was zu einem Verwertungsverbot ihrer Angaben führt (Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl., § 52 Rdnr. 32 m. zahlr. w.N.). Ein Ausnahmefall -wenn etwa feststeht, dass der Zeuge seine Rechte gekannt hat und auch nach Belehrung ausgesagt hätte - ist ersichtlich nicht gegeben. An der Unverwertbarkeit ändert schließlich auch der Umstand nichts, dass sich die Zeugin selbst als 'mit den Angeklagten nicht verwandt oder verschwägert' bezeichnet hat, denn es kommt auf die objektive Sachlage an und die Zeugin hätte darauf hingewiesen werden müssen, dass sie als Stieftochter eines Angeklagten mit diesem 'verschwägert' im Sinne des § 52 StPO ist (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2006, 4 StR 40/06 = NStZ 06, 647). … Weiterhin rügt die Revision zu Recht, dass das Gericht seine Überzeugung - hinsichtlich der Motivlage - auch auf die 'Jahresbilanz 2008' gestützt hat, obwohl diese im Gegensatz zur 'Jahresbilanz 2007' nicht durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Dies ergibt sich aus dem Schweigen des Protokolls hierzu … Diese Bilanz ist auch, wie von der Revision überzeugend dargelegt, nicht auf anderem Wege in die Hauptverhandlung eingeführt worden, zumal die Kammer ihr Urteil insoweit ausdrücklich auf die 'verlesene' (UA S. 26) Urkunde stützt."
3
Dem schließt sich der Senat an.
4
2. Begründet sind im Übrigen auch die Rügen, das Landgericht habe seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) dadurch verletzt, dass es weitere Ermittlungen zur Entwicklung der Konten des Angeklagten A. bei der V. bank D. und bei der S. Bank bzw.
des Kontos des Angeklagten M. bei der Landessparkasse O. unterlassen hat. Hierzu hätte bereits der Umstand gedrängt, dass sich diese Bankverbindungen aus (verlesenen) Auskünften der Schufa Holding AG ergeben, deren Einholung das Landgericht zur Beweiserhebung über die Zahlungsfähigkeit der Angeklagten und zur Feststellung der von ihnen unterhaltenen Konten selbst angeordnet hat. Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil, denn da das Landgericht festgestellt hat, dass "das Privatkonto" des Angeklagten A. bereits über einen längeren Zeitraum im Soll war, und hieraus auf finanzielle Schwierigkeiten schließt, die es als "deutliches Motiv für eine Brandstiftung" wertet, ist es nicht auszuschließen, dass es zu einer abweichenden Würdigung der Motivlage gelangt wäre, wenn sich die oben angegebenen Konten in der von der Revision behaupteten Weise entwickelt hätten.

II.

5
Für die neue Hauptverhandlung geben die Urteilsgründe Anlass zu folgendem Hinweis:
6
1. Nach den Feststellungen legten die Angeklagten in dem von ihnen im Erdgeschoss des Gebäudes betriebenen Imbisslokal an mehreren Stellen Feuer , um die Versicherungssumme für das Inventar zu erlangen. Der Brand zerstörte das Inventar fast vollständig, wurde aber von der Feuerwehr gelöscht, bevor er Gebäudeteile so erfasste, dass sie selbständig weiterbrennen konnten. Brandschäden an der abgehängten Gipsdecke, Rußablagerungen und Löschwasser machten die Räume des Lokals unbenutzbar, eine Verpuffung des verwendeten Brandbeschleunigers riss zudem dessen Glasfront aus der Verankerung. Wäre das Feuer später entdeckt worden, hätte es sich über den Abluftschacht der Dunstabzugshaube auf das gesamte Gebäude und damit auch auf die im zweiten Obergeschoss gelegenen Wohnungen ausbreiten können.
7
2. Dies trägt nicht den Schuldspruch wegen (vollendeter) besonders schwerer Brandstiftung nach § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB, da die Angeklagten kein der Wohnung von Menschen dienendes Gebäude in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung zerstört haben (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB).
8
Allerdings genügt es für ein vollendetes Inbrandsetzen nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. StGB, wenn in einem - wie hier - einheitlichen, teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutzten Gebäude nur solche Gebäudeteile selbständig brennen, die für die gewerbliche Nutzung wesentlich sind, aber nicht auszuschließen ist, dass das Feuer auf Gebäudeteile übergreift, die für das Wohnen wesentlich sind (BGH, Beschl. vom 20. Oktober 2009 - 3 StR 392/09 m. w. N.). § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt als abstraktes Gefährdungsdelikt ein Handeln unter Strafe, das typischerweise das Leben von Personen gefährdet, die sich in einem Gebäude aufhalten; eine solche abstrakte Gefahr besteht bereits dann, wenn "das Gebäude" brennt und der Brand sich ausweiten kann (BGHSt 34, 115, 118; 35, 283, 285 f.).
9
Besteht der durch die Brandlegung bewirkte Erfolg indes nicht darin, dass wesentliche Gebäudeteile der gewerblich genutzten Räume selbständig brennen, sondern allein in der ganzen oder teilweisen Zerstörung dieser Räume durch die Brandlegung, so führt dies auch dann nicht zu einer vollendeten schweren Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB, wenn die Gefahr bestand, dass das Feuer auf den Wohnzwecken dienenden Teil des Gebäudes übergreift. Eine (teilweise) Zerstörung kann auf vielfältigen durch die Brandlegung ausgelösten Umständen beruhen, etwa wie hier auf einer Rußentwicklung oder auf der Einwirkung von Löschmitteln (vgl. Fischer, StGB 57.
Aufl. § 306 Rdn. 15). Sie ist deshalb, wenn sie die gewerblichen Räume betrifft, nicht typischerweise auch mit einer Gefährdung der Personen verbunden, die sich in dem zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteil aufhalten. Auf diesen Gebäudeteil bezogen liegt der Sachverhalt nicht anders als bei einer Brandlegung, deren Erfolg ausgeblieben ist. Becker Sost-Scheible Hubert
Schäfer Mayer

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a

1.
einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
2.
in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3.
das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a

1.
einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
2.
in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3.
das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a

1.
einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
2.
in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3.
das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.

(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.

(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a

1.
einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
2.
in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3.
das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 276/09
vom
14. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts am 14. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. Februar 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schwerer Brandstiftung in zwei Fällen, wobei es in einem Fall bei einem Versuch blieb", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen warf der Angeklagte in zwei Fällen jeweils einen entzündeten Feuerwerkskörper durch ein geöffnetes Wohnungsfenster. In dem Fall, in dem das Landgericht eine vollendete schwere Brandstiftung angenommen hat, entstand ein Brand, durch den das Kinderzimmer so stark beschädigt wurde, dass es wegen einer erforderlichen Renovierung vier Wochen lang nicht genutzt werden konnte. Alle Möbel und Gegenstände in der gesamten Wohnung mussten aufwendig gesäubert und renoviert werden.
3
Das Landgericht hat in beiden Fällen einen bedingten Brandstiftungsvorsatz mit der Begründung bejaht, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass die in die Wohnungen geworfenen, entzündeten Feuerwerkskörper einen Wohnungsbrand auslösen könnten.
4
2. Die Verurteilung des Angeklagten kann nicht bestehen bleiben.
5
a) Im zweiten Fall tragen die Feststellungen eine Verurteilung wegen vollendeter schwerer Brandstiftung (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) nicht, denn ihnen lässt sich nicht entnehmen, dass das Wohngebäude in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört wurde. Die erste Tatbestandsalternative ist nicht erfüllt, weil kein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes wesentlicher Bestandteil derart vom Feuer erfasst wurde, dass dieser selbständig, d. h. ohne Fortwirken des Zündmittels, weiter brannte (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 306 Rdn. 14 f.). Das Tatbestandsmerkmal "teilweise zerstört" setzt bei einer Brandlegung in einem Mehrfamilienhaus voraus, dass zumindest eine Wohnung für eine beträchtliche Zeit zu Wohnzwecken nicht mehr benutzbar war (vgl. BGHSt 48, 14, 20; BGH NStZ 2001, 252 und 2007, 270). Die festgestellte Unbenutzbarkeit des Kinderzimmers reicht somit nicht aus. Dass die gesamte Wohnung wegen einer starken Verrußung über längere Zeit nicht bewohnt werden konnte, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen.
6
b) In beiden Fällen genügen die Ausführungen des Landgerichts nicht den Anforderungen, die an die Begründung eines bedingten Brandstiftungsvorsatzes zu stellen sind. Da bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit im Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen bei der Annahme bedingten Vorsatzes sowohl das Wissens- als auch das Willenselement sorgfältig geprüft werden. Insbesondere die Würdigung zum Willenselement muss sich mit den Feststellungen des Urteils zur Persönlichkeit des Täters auseinander setzen und alle für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände in Betracht ziehen. Geboten ist eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.
7
Das Urteil enthält keine Ausführungen dazu, dass der Angeklagte das teilweise Zerstören der Wohnung oder ein Inbrandsetzen des Gebäudes billigend in Kauf genommen hat. Dies ergibt sich auch nicht von selbst aus den objektiven Feststellungen. Der nicht unerheblich alkoholisierte Angeklagte (Tatzeit -BAK: 1,4 bzw. 1,32 Promille) wollte die Inhaber der Wohnung nach seiner unwiderlegten Einlassung lediglich erschrecken. Er wusste nicht, ob die entzündeten Feuerwerkskörper, die nur kurze Zeit mit einem Feuerschweif abbrennen, auf leicht entflammbare Gegenstände fallen werden. Ein persönliches Interesse an einer Brandlegung hatte er nicht. Allein aus der Kenntnis von der allgemeinen Gefährlichkeit seines Handelns kann hier eine Billigung daher nicht abgeleitet werden (vgl. BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 2, 4, 9, 12).
Becker Pfister von Lienen
Hubert Mayer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 62/10
vom
4. März 2010
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Brandstiftung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 4. März 2010 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 6. November 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Brandstiftung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen zündete der Angeklagte - jeweils nach erheblichem Alkoholkonsum - am 3. und 17. Juni 2009 den Inhalt eines Mülleimers an, der nahe der gläsernen Schiebetür bzw. unmittelbar an der Gebäudewand eines Lebensmittelmarktes stand. Am 11. Juni 2009 zündete er einen direkt neben dem Eingang dieses Geschäfts stehenden, mit leeren Pappschachteln befüllten Karton an. In keinem der Fälle, die sich jeweils außerhalb der Geschäftszeiten ereigneten, kam es zu einem Übergreifen des Feuers auf das Gebäude; bei der Tat vom 11. Juni 2009 wurde allerdings infolge der Hitzeeinwirkung ein Fenster zerstört.
3
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Brandstiftung in drei Fällen hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
4
Die Strafkammer begründet ihre Annahme, der Angeklagte habe in allen drei Fällen ein Übergreifen der Flammen auf das Gebäude billigend in Kauf genommen , allein damit, dass die in Brand gesetzten Behältnisse in unmittelbarer Nähe des Gebäudes standen. Sie meint, dass die Gefahr eines Übergreifens allgemeiner Lebenserfahrung entspräche und selbst einem unterdurchschnittlich begabten, erheblich alkoholisierten Menschen - wie dem Angeklagten - bewusst sei.
5
Diese Erwägungen genügen nicht den Anforderungen, die an die Begründung eines bedingten Brandstiftungsvorsatzes zu stellen sind. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt und damit in einer Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung entweder billigend in Kauf nimmt oder sich wenigstens mit ihr abfindet (vgl. BGH, Beschl. vom 22. März 1994 - 4 StR 110/94 = BGHR StGB § 306 Beweiswürdigung 6). Um dies festzustellen, bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände.
6
Den Urteilsausführungen ist nicht zu entnehmen, dass das Landgericht eine solche vorgenommen hat. Dies wird besonders deutlich bei dem Tatgeschehen vom 17. Juni 2009: Nur zwei Wochen zuvor hatte der Angeklagte die Erfahrung gemacht, dass ein in gleicher Weise gelegter Brand nicht auf das Gebäude übergegriffen hatte. Dennoch änderte er seine Vorgehensweise nicht, um diesmal den Taterfolg sicher zu stellen. Darüber hinaus belegen die Urteilsfeststellungen - entgegen der Ansicht des Landgerichts - weder in diesem noch in den beiden weiteren Fällen, dass objektiv überhaupt die Gefahr eines Übergreifens des Feuers auf das Gebäude bestanden hat, aus welcher Rückschlüsse auf die innere Tatseite gezogen werden könnten; einen Brandsachverständigen hat das Landgericht hierzu nicht gehört.
7
Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung.
8
3. Abschließend bemerkt der Senat, dass sich die Berechnung der Blutalkoholkonzentration im Fall 3 deswegen revisionsrechtlicher Überprüfung entzieht , weil das Urteil keine Angaben zur Tatzeit enthält.
Tepperwien Solin-Stojanović Ernemann
Franke Mutzbauer

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
2.
eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
3.
eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 28/06
vom
9. März 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Brandstiftung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. März 2006,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Winkler
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Pfister,
Becker,
Hubert
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten Ü. gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. September 2005 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten Ü. wegen versuchter Brandstiftung und wegen Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Sie hat keinen Erfolg. Die beiden ebenfalls wegen der gemeinschaftlich begangenen versuchten Brandstiftung verurteilten Mitangeklagten E. und A. haben kein Rechtsmittel eingelegt.
2
1. Der Schuldspruch wegen mittäterschaftlich begangener versuchter Brandstiftung ist nicht zu beanstanden. Ihm liegen folgende Feststellungen zugrunde:
3
Der gesondert verfolgte Ö. plante, die von ihm betriebene Diskothek in Brand setzen zu lassen, um die Versicherungssumme kassieren zu können. Er beauftragte den Angeklagten Ü. , der bei ihm als Türsteher tätig war und den Brand nicht selbst legen wollte, "zwei Leute für die Brandlegung zu besor- gen". Ü. gewann dafür A. , der seinerseits E. und den Zeugen K. mit dem Versprechen überredete, jeder könne dabei 10.000 € verdienen. Alle vier besprachen gemeinsam den Tatplan, wonach die Außentüre des Gebäudes mit einem von Ö. zur Verfügung gestellten Schlüssel sowie eine verschlossene Zwischentüre zum Diskothekenraum mit einem mitgeführten Kuhfuß geöffnet, dort aus einem mitgebrachten Kanister Benzin verschüttet und dieses dann entzündet werden sollte. Alle vier begaben sich mit der vorgesehenen Ausrüstung (Schlüssel, Kuhfuß und Brandbeschleuniger) in die Nähe des Tatortes. Ü. und E. blieben im Fahrzeug, um die anderen nach der Brandlegung aufnehmen zu können. A. und K. gingen zur Diskothek, öffneten mit dem Schlüssel die Außentüre, betraten das Gebäude und wurden noch im Vorraum von der Polizei festgenommen, an die K. den Plan verraten hatte.
4
a) Bei dieser Sachlage ist die Schwelle von der Vorbereitung zum Versuch der Brandstiftung überschritten. Gemäß § 22 StGB liegt der Versuch einer Straftat vor, sobald der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Dies ist entgegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts nicht erst dann der Fall, wenn er bereits eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt bzw. ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Auch eine frühere , vorgelagerte Handlung kann bereits die Strafbarkeit wegen Versuchs begründen. Dies gilt aber nur dann, wenn sie nach der Vorstellung des Täters bei ungestörtem Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar einmündet oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Diese abstrakten Maßstäbe bedürfen angesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen jedoch stets der wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles. Hierbei können etwa die Dichte des Tatplans oder der Grad der Rechtsgutsgefährdung, der aus Sicht des Täters durch die zu beurteilende Handlung bewirkt wird, für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen (BGHSt 26, 201, 203; BGHR StGB § 22 Ansetzen 30 m. w. N.).
5
Nach diesen Maßstäben haben sich die Täter hier wegen versuchter Brandstiftung schuldig gemacht. Sie sind entsprechend einem fest gefassten und detaillierten Tatplan bereits mit den erforderlichen Tatmitteln in das in Brand zu setzende Gebäude eingedrungen. Sie mussten nur noch die Zwischentüre mit dem für diesen Zweck mitgeführten Kuhfuß aufhebeln sowie den ebenfalls mitgebrachten Brandbeschleuniger verteilen und entzünden. Damit haben sie vorgelagerte Handlungen begangen, die bei ungestörtem Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung unmittelbar eingemündet hätten. Dabei kam dem Öffnen der Zwischentüre unter den hier gegebenen Umständen nicht das Gewicht eines Zwischengeschehens zu, dessen Ausgang offen gewesen wäre oder das zu neuen Planungen oder Entschlussfassungen geführt hätte. Vielmehr war den Tätern das Vorhandensein der Zwischentüre und ihre Beschaffenheit bekannt, weshalb sie die gewaltsame Öffnung von vorneherein geplant und vorbereitet hatten.
6
Zudem lag hier ein sehr enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der geplanten Brandlegung vor. Die bereits in das Gebäude eingedrungenen Täter trennten nur noch wenige Meter und Sekunden von der Tatbestandsverwirklichung , so dass bereits eine hohe Gefährdung des zu schützenden Rechtsgutes gegeben war.
7
b) Das Landgericht hat den Angeklagten Ü. zutreffend als Mittäter angesehen. Er hat einen wesentlichen Tatbeitrag erbracht, weil er die Verbindung zwischen dem Auftraggeber Ö. und den übrigen Tätern hergestellt und diese erst für ihn "besorgt" hatte. Gerade im Hinblick hierauf wurde der Angeklagte Ü. bei der Strafzumessung als "weiterer Initiator" bezeichnet.
8
2. Die Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat, bedürfen selbstverständliche und auf der Hand liegende Umstände, für deren Gegenteil nicht die geringsten Anhaltspunkte bestehen (und von der Revision auch nicht vorgetragen werden), keiner ausdrücklichen Erörterung. Da der Angeklagte diesen Verstoß sogar eingeräumt hatte, liegt die Rüge, es fehle die ausdrückliche Feststellung und der erforderliche Beleg für das Fehlen einer waffenrechtlichen Erlaubnis, offensichtlich neben der Sache.
3. Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden:
9
a) Die Annahme eines minder schweren Falles eines Verstoßes gegen das Waffengesetz lag angesichts der hohen Gefährlichkeit dieser großkalibrigen Faustfeuerwaffe, die zusammen mit entsprechender Munition aufbewahrt worden ist, auch bei Berücksichtigung des Umstandes fern, dass der Angeklagte Ü. die Waffe für seinen Chef nur kurze Zeit in Besitz hatte, bevor sie sichergestellt wurde.
10
b) Auch die übrigen Einwände gegen die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. Januar 2006 ausgeführt hat, offensichtlich unbegründet.
Winkler Miebach Pfister Becker Hubert

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.