Strafrecht: Strafbares Vermummen nach einem Fußballspiel

published on 22/12/2017 13:00
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Wer im Rahmen eines Fußballspiels auf dem Stadiongelände vermummt, verstößt gegen das im Versammlungsgesetz angeordnete Vermummungsverbot - BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Strafrecht Berlin

Das musste sich ein 21-jähriger Fußballfan aus Stuttgart vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm sagen lassen. Er hatte als Auswärtsfan das Bundesligaspiel des SC Paderborn gegen den VfB Stuttgart in der Benteler Arena in Paderborn besucht. Nach dem Abpfiff und dem Verlassen des Stadions hielt er sich noch auf dem zum Stadiongelände gehörenden Gästeparkplatz bei den dort geparkten Bussen auf. Hier kam es aus einer Gruppe der auf dem Parkplatz anwesenden Anhänger des VfB Stuttgart heraus zu einem Tumult. Pyrotechnik wurde gezündet. Eingesetzte Beamte forderten die Anhänger auf, sich ruhig zu verhalten, zu den Bussen zu gehen und in diese einzusteigen. Zudem beabsichtigten die Beamten, die Personalien einzelner Anhänger festzustellen. Als der Angeklagte, welcher bereits in einen der Busse eingestiegen war, den Tumult bemerkte, maskierte er sich. Er verbarg sein Gesicht hinter einem roten Schal bzw. einer Sturmhaube, sodass nur noch die Augenpartie zu erkennen war. Zudem zog er die Kapuze seines Sweatshirts und auch die Kapuze seiner Jacke tief ins Gesicht. So wollte er die Identifizierung seiner Person verhindern. Sodann verließ er den Bus und stellte sich den eingesetzten Polizeibeamten gegenüber. Der Aufforderung der anwesenden Beamten, wieder in den Bus einzusteigen, folgte er zunächst nicht. Vielmehr schrie er die Polizeibeamten an und schlug von außen aggressiv mit der flachen Hand kräftig gegen den Bus. Andere Anhänger des VfB Stuttgart konnten ihn nach kurzer Zeit in den Bus zurückdrängen. Die Identität des Angeklagten konnte später durch eine Auswertung eines von dem Vorfall aufgezeichneten Videos festgestellt werden.

Dieses Geschehen bewertete das Amtsgericht Paderborn als vorsätzlichen Verstoß gegen das Vermummungsverbot des Versammlungsgesetzes. Es verhängte eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen. Berufung und Revision des Angeklagten blieben ohne Erfolg. Er sei zu Recht verurteilt worden.

Als Veranstaltungen unter freiem Himmel fielen Fußballspiele – wie auch das in Frage stehende Spiel in der Benteler Arena – unter die einschlägigen Vorschriften des Versammlungsgesetzes. Bei seiner Vermummungstat sei der Angeklagte noch auf der Veranstaltung gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass das Fußballspiel zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits abgepfiffen gewesen sei und der Angeklagte das Stadioninnere bereits verlassen gehabt habe. Solange er sich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem zuvor besuchten Spiel noch auf dem Stadiongelände selbst befunden habe, um ein ihm dort zur Verfügung stehendes Mittel zum Abtransport zu nutzen, habe er noch an der Veranstaltung teilgenommen. Die Veranstaltung sei öffentlich gewesen, weil grundsätzlich jeder eine Eintrittskarte habe erwerben und die Veranstaltung habe besuchen können. Die Vermummung des Angeklagten sei zudem geeignet und darauf ausgerichtet gewesen, die Feststellung seiner Identität zu beeinträchtigen. Er sei zum Zeitpunkt des Vorfalls so maskiert gewesen, dass nur noch seine Augenpartie zu erkennen gewesen sei.

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Beschluss vom 07.09.2017 (4 RVs 97/17) folgendes entschieden:

Bei einem Fußballspiel in einem umfriedeten und teilweise überdachten Stadion handelt es sich um eine "Veranstaltung unter freiem Himmel" im Sinne von § 27 Abs. 2 VersammlgG.

Solange sich der Angeklagte im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem von ihm zuvor besuchten, inzwischen beendeten Bundesligaspiel noch auf dem Stadiongelände selbst befindet, um ein ihm dort zur Verfügung stehendes Mittel zum Abtransport zu nutzen, befindet er sich noch auf der Veranstaltung im Sinne von § 27 Abs. 2 VersammlG.

Tenor: 

Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Gründe

Das Amtsgericht - Strafrichter - Paderborn hat den Angeklagten am 14.09.2016 wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen in Höhe von je 50,00 Euro verurteilt.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht mit Urteil vom 27.03.2017 verworfen; die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Paderborn mit Urteil vom selben Tag mit der Maßgabe verworfen, dass die Tagessatzhöhe auf 40,00 Euro herabgesetzt worden ist.

In der Sache hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:

„Am 23.5.2015 besuchte der Angeklagte als Auswärtsfan mit weiteren Anhängern des T das Bundesligaspiel des Q gegen den Tin der C Arena in Q2. Er war bekleidet mit einer blauen Jeanshose, einem grauen Kapuzenpullover, darüber einer schwarzen Regen-/Windjacke mit dem weißen Emblem des „T-er Rössle“ auf der linken Brust sowie schwarzen Adidas-Turnschuhen mit drei weißen Streifen und weißer Sohle. Das Spiel wurde um 15:30Uhr angepfiffen und endete mit einem 2:1Sieg des T. Nach Abpfiff und dem Verlassen des Stadions hielt sich der Angeklagte gegen 17:48 Uhr noch auf dem zum Stadiongelände gehörenden umzäunten Gästeparkplatz bei den dort geparkten Bussen auf. Hier kam es aus einer Gruppe der auf dem Parkplatz anwesenden Anhänger des T zu einem Tumult und unter anderem dem Zünden von Pyrotechnik. Die dort eingesetzten Beamten forderten daraufhin die auswärtigen Fans auf, sich ruhig zu verhalten, zu den Bussen zu begeben und in diese einzusteigen. Auch beabsichtigten sie vereinzelt die Personalien der dort anwesenden Anhänger des T festzustellen. Als der Angeklagte, welcher bereits in einen der bereitstehenden Busse eingestiegen war, den Tumult bemerkte, maskierte er sich, indem er sein Gesicht hinter einem roten Schal bzw. einer Sturmhaube verbarg, so dass nur noch seine Augenpartie zu erkennen war. Zudem zog er sowohl die Kapuze seines Sweatshirts als auch die Kapuze seiner Jacke, die er zuvor bei Verlassen des Stadions nur locker über den halben Kopf getragen hatte, tief ins Gesicht. In dieser Aufmachung verließ er den Bus wieder und stellte sich den eingesetzten Polizeibeamten gegenüber. Durch das Verdecken eines Großteils seines Gesichtesbeabsichtigte er, eine Identifizierung seiner Person zu verhindern. Als regelmäßigen Besucher von Fußballbundesligaspielen war dem Angeklagten bewusst, dass eine derartige Aufmachung im Zusammenhang mit dem Besuch einer solchen Veranstaltungverboten ist.

Der Aufforderung der anwesenden Polizeibeamten, wieder in den Bus einzusteigen, folgte er zunächst nicht, sondern stellte sich diesen entgegen. Erst durch andere Anhänger des T ließ es sich wieder zurück in den Fanbus drängen, wobei er die Polizeibeamten anschrie und von außen aggressiv mit der flachen Hand kräftig gegen den Bus schlug. Insgesamt dauerte dieses Geschehen keine Minute lang.“

Nach den getroffenen Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten des vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 27a Abs. 2 Nr. 2, 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG für schuldig befunden.

Gegen das Berufungsurteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und diese mit der Verletzung materiellen Rechts begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Die Revision bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 27 Abs. 2 Nr. 2, 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG.

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, handelt es sich bei einem Fußballspiel um eine „Veranstaltung unter freiem Himmel“ im Sinne von § 27 Abs. 2 VersammlG.

Sonstige öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel sind grundsätzlich alle jedermann zugängliche Veranstaltungen gleich zu welchem Zweck.

Unschädlich ist insoweit, dass das Q2 Stadion umfriedet und jedenfalls teilweise überdacht ist. Für die Annahme, dass auch Fußballspiele vom Schutzbereich der Norm umfasst werden sollen, spricht bereits maßgeblich der Sinn und Zweck der Vorschrift. Mit der Einführung der Strafvorschrift des § 27 Abs. 2 VersammlG wollte der Gesetzgeber auf „Erfahrungen bei großen Sport- und Unterhaltungsveranstaltungen“ reagieren. Bezweckt ist insbesondere eine Eindämmung der sog. Fangewalt, wie sie auch im Zusammenhang mit Fußballspielen der Bundesliga und Länderspielen zu beobachten ist.b)

Gegen die Anwendbarkeit des § 27 Abs. 2 VersammlG spricht nicht, dass das Fußballspiel zum Zeitpunkt des Vorfalls abgepfiffen war und der Angeklagte das Stadioninnere bereits verlassen hatte. Der Angeklagte befand sich unmittelbar nach Spielende auf dem Gästeparkplatz. Solange sich der Angeklagte im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem von ihm zuvor besuchten Bundesligaspiel noch auf dem Stadiongelände selbst befindet, um ein ihm dort zur Verfügung stehendes Mittel zum Abtransport zu nutzen, befindet er sich noch auf der Veranstaltung in Sinne von § 27 Abs. 2 VersammlG.

Bei dem von dem Angeklagten besuchten Fußballspiel handelt es sich auch um eine öffentliche Veranstaltung. Unschädlich ist insoweit, dass er eine Eintrittskarte benötigte, um das Stadion betreten zu können. Ein Fußballspiel ist grundsätzlich für jedermann zugänglich. Jeder kann eine Eintrittskarte erwerben und der Veranstaltung beiwohnen. Im Vorfeld ist für den jeweiligen Veranstalter nicht absehbar, wer im Besitz einer solchen Eintrittskarte ist und an der Veranstaltung teilnehmen wird.

Die Vermummung des Angeklagten war auch - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - geeignet, die Feststellung der Identität des Angeklagten zu beeinträchtigen. Unerheblich ist insoweit, dass szenenkundige Beamte in Stuttgart nach Inaugenscheinnahme des von dem Vorfall aufgezeichneten Videos den Angeklagten haben identifizieren können. Nach dem Wortlaut und Sinn der §§ 17a Abs. 2 Nr. 1, 27 Abs. 2 Nr. 2 VersammlG genügt es für das Verbot, dass die Vermummung objektiv geeignet und nach den objektiven Umständen darauf gerichtet war, die Feststellung der Identität des so aufgemachten Veranstaltungsteilnehmers zu verhindern. So liegt der Fall hier. Ausweislich der landgerichtlichen Feststellungen war der Angeklagte zum Zeitpunkt des Vorfalls im Gesicht derart maskiert, dass nur noch seine Augenpartie zu erkennen war.

Die Strafzumessungserwägungen lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Insbesondere durfte das Landgericht auch die Nichtanwendung des § 59 StGB mit generalpräventiven Erwägungen begründen.

Da die Überprüfung des angefochtenen Urteils damit insgesamt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, war die Revision auf seine Kosten,

§ 473 Abs. 1 StPO, als unbegründet zu verwerfen.

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Annotations

(1) Wer bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne des Satzes 1 auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich führt, zu derartigen Veranstaltungen hinschafft oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereithält oder verteilt.

(2) Wer

1.
entgegen § 17a Abs. 1 bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich führt,
2.
entgegen § 17a Abs. 2 Nr. 1 an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilnimmt oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurücklegt oder
3.
sich im Anschluß an oder sonst im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen mit anderen zusammenrottet und dabei
a)
Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führt,
b)
Schutzwaffen oder sonstige in Nummer 1 bezeichnete Gegenstände mit sich führt oder
c)
in der in Nummer 2 bezeichneten Weise aufgemacht ist,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Es ist verboten, bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin Schutzwaffen oder Gegenstände, die als Schutzwaffen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen abzuwehren, mit sich zu führen.

(2) Es ist auch verboten,

1.
an derartigen Veranstaltungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilzunehmen oder den Weg zu derartigen Veranstaltungen in einer solchen Aufmachung zurückzulegen.
2.
bei derartigen Veranstaltungen oder auf dem Weg dorthin Gegenstände mit sich zu führen, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich um Veranstaltungen im Sinne des § 17 handelt. Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.

(4) Die zuständige Behörde kann zur Durchsetzung der Verbote der Absätze 1 und 2 Anordnungen treffen. Sie kann insbesondere Personen, die diesen Verboten zuwiderhandeln, von der Veranstaltung ausschließen.

(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Gericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn

1.
zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,
2.
nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe entbehrlich machen, und
3.
die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.
§ 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Neben der Verwarnung kann auf Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt werden. Neben Maßregeln der Besserung und Sicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt nicht zulässig.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.