Zivilprozessordnung - ZPO | § 735 Zwangsvollstreckung gegen nicht rechtsfähigen Verein
Zivilprozessordnung - ZPO | § 735 Zwangsvollstreckung gegen nicht rechtsfähigen Verein
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines nicht rechtsfähigen Vereins genügt ein gegen den Verein ergangenes Urteil.
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(1) Für die Vollstreckung gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 folgende Vorschriften sinngemäß: 1. §§ 735 bis 737, 739 bis 741, 743, 745 bis 748, 753 Absatz 4 und 5, §§ 755, 757a, 758, 758a, 759, 761, 762, 764, 765a, 766, 771 bis 776, 778, 779, 78
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published on 11/02/2016 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das 12. Januar 2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Klä
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