Zivilprozessordnung - ZPO | § 362 Beweisaufnahme durch ersuchten Richter

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen.

(2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen übermittelt der ersuchte Richter der Geschäftsstelle des Prozessgerichts in Urschrift; die Geschäftsstelle benachrichtigt die Parteien von dem Eingang.

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published on 23/06/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 61/04 vom 23. Juni 2004 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 121 Abs. 1, 3 und 4; BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 2 a) Im Rahmen einer bewilligten Prozeßkostenhilfe ist bei der Be
published on 05/07/2016 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 25.04.2016 geändert: Die von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten werden auf
published on 21/09/2011 00:00

Tenor Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23.04.2010 - 5 K 1803/06 - wird zurückgewiesen. Gründe   I. 1 Die Beklagte wendet sich gegen die Festsetzu
published on 24/01/2007 00:00

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 02.01.2007 (12 O 40/06) dahingehend abgeändert, dass die Worte „- zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts –„ gestrichen werden. Gründ
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