Zivilprozessordnung - ZPO | § 435 Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

Eine öffentliche Urkunde kann in Urschrift oder in einer beglaubigten Abschrift, die hinsichtlich der Beglaubigung die Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde an sich trägt, vorgelegt werden; das Gericht kann jedoch anordnen, dass der Beweisführer die Urschrift vorlege oder die Tatsachen angebe und glaubhaft mache, die ihn an der Vorlegung der Urschrift verhindern. Bleibt die Anordnung erfolglos, so entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung, welche Beweiskraft der beglaubigten Abschrift beizulegen sei.

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published on 16/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 82/06 vom 16. Januar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 415 Abs. 1, § 435 Satz 1 Halbs. 1 Beglaubigungsabkommen Deutschland - Frankreich vom 13. September 1971
published on 01/12/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 95/04 Verkündet am: 1. Dezember 2005 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
published on 14/06/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.10.2012 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 29.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2011 verurteilt, an den Kläger E
published on 14/06/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.02.2014 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 01.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.05.2011 verurteilt, an den Kläger E
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