Zivilprozessordnung - ZPO | § 320 Berichtigung des Tatbestandes
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.
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Referenzen - Veröffentlichungen
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Referenzen - Gesetze
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§ 320 ZPO wird zitiert von 4 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >IntGüRVG | § 28 Ergänzung und Berichtigung inländischer Entscheidungen zur Geltendmachung im Ausland
Anzeigen >IntErbRVG | § 28 Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland
Anzeigen >AUG 2011 | § 73 Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland
Anzeigen >AVAG 2001 | § 30 Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland
§ 320 ZPO zitiert 1 andere §§ aus dem ZPO.
Anzeigen >ZPO | § 130b Gerichtliches elektronisches Dokument
Referenzen - Urteile
329 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 320 ZPO.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 26. März 2013 - VI ZR 109/12
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Nov. 2013 - BLw 4/12
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2011 - V ZR 277/10
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2020 - V ZR 328/18
Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechtspfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 298a Absatz 2 übertragen worden ist.