Zivilprozessordnung - ZPO | § 439 Erklärung über Echtheit von Privaturkunden
Zivilprozessordnung - ZPO | § 439 Erklärung über Echtheit von Privaturkunden
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers nach der Vorschrift des § 138 zu erklären.
(2) Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten.
(3) Wird die Erklärung nicht abgegeben, so ist die Urkunde als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
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(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit
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published on 15/06/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 221/04 vom 15. Juni 2005 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und d
published on 16/11/2012 00:00
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published on 13/09/2005 00:00
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published on 08/03/2006 00:00
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(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden...