Zivilprozessordnung - ZPO | § 321 Ergänzung des Urteils
(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

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Referenzen - Veröffentlichungen |
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Arbeitsrecht: Schadensersatz nach nicht erfülltem Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG
ZPO: Anfechtung eines Ergänzungsbeschlusses
ZPO: Zur Entscheidung zu erstinstanzlich übergangenem Feststellungsantrag
ZPO: Zur Urteilsergänzung nach mündlicher Verhandlung
Bürgschaftsrecht: Zur Bürgschaftserklärung durch die Bank
Arbeitsrecht: Vertraglicher Ausschluss der Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung
ZPO: Kein Anspruch auf Terminsverlegung bei vorheriger Verfahrensverschleppung
ZPO: Eigentumsrecht an den Zylindern

Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 6 §§.
Zivilprozessordnung - ZPO | § 721 Räumungsfrist
Zivilprozessordnung - ZPO | § 302 Vorbehaltsurteil
Zivilprozessordnung - ZPO | § 599 Vorbehaltsurteil
Zivilprozessordnung - ZPO | § 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung
Zivilprozessordnung - ZPO | § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren
