Zivilprozessordnung - ZPO | § 359 Inhalt des Beweisbeschlusses
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
Der Beweisbeschluss enthält:
- 1.
die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist; - 2.
die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei; - 3.
die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.
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published on 20/11/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 95/11 Verkündet am: 20. November 2012 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 16/12/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 16/03 Verkündet am: 16. Dezember 2004 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
published on 12/06/2017 00:00
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg vom 18.04.2017 (Az.:33 OH 6/17) wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
published on 14/09/2016 00:00
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die Beschwer
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