Zivilprozessordnung - ZPO | § 407 Pflicht zur Erstattung des Gutachtens

Zivilprozessordnung - ZPO | § 407 Pflicht zur Erstattung des Gutachtens
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.

(2) Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, der sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.

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(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere 1. Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,2. Be
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published on 23/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 67/06 Verkündet am: 23. Januar 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 04/04/2006 00:00

Berichtigt durch Beschluss vom 16. Mai 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 122/05 Verkündet am: 4. April 2006 Wermes Justizhauptsekretär
published on 04/04/2006 00:00

Berichtigt durch Beschluss vom 16. Mai 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 80/05 Verkündet am: 4. April 2006 Wermes Justizhauptsekretä
published on 20/05/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 312/02 Verkündet am: 20. Mai 2003 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB
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