Zivilprozessordnung - ZPO | § 361 Beweisaufnahme durch beauftragten Richter

Zivilprozessordnung - ZPO | § 361 Beweisaufnahme durch beauftragten Richter
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozessgerichts erfolgen, so wird bei der Verkündung des Beweisbeschlusses durch den Vorsitzenden der beauftragte Richter bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme bestimmt.

(2) Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so erfolgt sie durch den beauftragten Richter, wird er verhindert, den Auftrag zu vollziehen, so ernennt der Vorsitzende ein anderes Mitglied.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

5 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 09/11/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 286/11 vom 9. November 2011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 26, 30, 33 Abs. 2 Satz 1, 68 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 278 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 3; ZPO §§ 361, 3
published on 25/01/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 191/17 vom 25. Januar 2018 in der Zurückweisungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 361; FamFG § 68 Abs. 3 Satz 1, § 420 Abs. 1 Satz 1 Bei einem überbesetzten Spruchkörper kann
published on 05/07/2016 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 25.04.2016 geändert: Die von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten werden auf
published on 15/06/2016 00:00

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 26. Oktober 2015 aufgehoben.
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.