Zivilprozessordnung - ZPO | § 361 Beweisaufnahme durch beauftragten Richter

(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozessgerichts erfolgen, so wird bei der Verkündung des Beweisbeschlusses durch den Vorsitzenden der beauftragte Richter bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme bestimmt.

(2) Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so erfolgt sie durch den beauftragten Richter, wird er verhindert, den Auftrag zu vollziehen, so ernennt der Vorsitzende ein anderes Mitglied.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2011 - XII ZB 286/11

bei uns veröffentlicht am 09.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 286/11 vom 9. November 2011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 26, 30, 33 Abs. 2 Satz 1, 68 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 278 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 3; ZPO §§ 361, 3

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Jan. 2018 - V ZB 191/17

bei uns veröffentlicht am 25.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 191/17 vom 25. Januar 2018 in der Zurückweisungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 361; FamFG § 68 Abs. 3 Satz 1, § 420 Abs. 1 Satz 1 Bei einem überbesetzten Spruchkörper kann

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 05. Juli 2016 - 6 W 37/16

bei uns veröffentlicht am 05.07.2016

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 25.04.2016 geändert: Die von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten werden auf

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2016 - XII ZB 581/15

bei uns veröffentlicht am 15.06.2016

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 26. Oktober 2015 aufgehoben.

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 05. Jan. 2007 - 8 W 67 - 68/06

bei uns veröffentlicht am 05.01.2007

Tenor 1. Auf die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 15.06.2006 (Az.: 3 O 318/02) hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Oberlan