Zivilprozessordnung - ZPO | § 385 Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
Zivilprozessordnung - ZPO | § 385 Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) In den Fällen des § 383 Nr. 1 bis 3 und des § 384 Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern:
- 1.
über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war; - 2.
über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle von Familienmitgliedern; - 3.
über Tatsachen, welche die durch das Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen; - 4.
über die auf das streitige Rechtsverhältnis sich beziehenden Handlungen, die von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen.
(2) Die im § 383 Nr. 4, 6 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Anwälte | {{shorttitle}}
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
Languages
EN, DE{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
25/01/2012 11:07
Unter die Verschwiegenheitspflicht fällt alles, was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist, ohne dass es darauf ankommt, von wem und auf welche Weise er sein Wissen erworben hat-BGH vom 16.02.11-Az:IV ZB 23/09
SubjectsStrafrecht
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:1.der Verlobte einer Partei;2.der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;2a.der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;3.diejenigen, di
Das Zeugnis kann verweigert werden:1.über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde;2.über
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
18 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 16/02/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 24/09 vom 16. Februar 2011 in dem Zwischenstreit betreffend Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt
published on 16/02/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 23/09 vom 16. Februar 2011 in dem Zwischenstreit betreffend Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrechts Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6; BRAO § 43a Abs. 2 Zur Reichweite der Verschwie
published on 24/10/2018 00:00
Tenor
1. Dem Antragsgegner steht im hiesigen Rechtsstreit zwischen Frau S. H. (Klägerin) und der Antragstellerin (Beklagte) kein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 383 Abs.1 Nr. 6 ZPO in Bezug auf den Erblasser M. H. zu.
published on 04/03/2016 00:00
Gründe
Landgericht Landshut
Az.: 54 O 2287/12
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 04.03.2016
In dem Rechtsstreit
...
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
gegen
1) ...
- Bek
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Annotations
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:1.der Verlobte einer Partei;2.der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;2a.der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;3.diejenigen, die mit einer...
Das Zeugnis kann verweigert werden:1.über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde;2.über Fragen, deren...
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:1.der Verlobte einer Partei;2.der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;2a.der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;3.diejenigen, die mit einer...