Zivilprozessordnung - ZPO | § 399 Verzicht auf Zeugen
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
Die Partei kann auf einen Zeugen, den sie vorgeschlagen hat, verzichten; der Gegner kann aber verlangen, dass der erschienene Zeuge vernommen und, wenn die Vernehmung bereits begonnen hat, dass sie fortgesetzt werde.
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07/01/2014 16:45
Wertsicherungsklauseln, die bis zum 14.09.2007 weder genehmigungsfrei noch genehmigt waren, sind mit Wirkung für die Zukunft auflösend bedingt wirksam.
SubjectsNebenkosten
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Der Kläger nimmt vorliegend das Land Niedersachsen wegen unangemessener Verfahrensdauer betreffend neun geführter Verfahren vor dem Landgericht Göttingen auf Entschädigung in Anspruch. Die entstandenen Nachteile eines überlan
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