Zivilprozessordnung - ZPO | § 290 Widerruf des Geständnisses

Zivilprozessordnung - ZPO | § 290 Widerruf des Geständnisses
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.

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17/07/2014 16:23

Eine Patentnichtigkeitsklage kann auch in der Berufungsinstanz ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden.
24/03/2010 10:14

Da das Eigentum oder ein vergleichbares Recht keine Voraussetzung für die Antragstellung der Baugenehmigung ist, ergibt sich im Umkehrschluss, dass auch derjenige, der nicht Eigentümer ist, Bauherr sein kann -  BSP Rechtsanwälte - Anwalt für öffentliches Baurecht Berlin
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