Zivilprozessordnung - ZPO | § 490 Entscheidung über den Antrag
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(2) In dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, sind die Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen zu bezeichnen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
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published on 13/09/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 67/10 vom 13. September 2011 in dem selbstständigen Beweisverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 490 Abs. 2 Satz 2 Gibt das Beschwerdegericht dem - in erster Instanz zurückgewies
published on 13/09/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 64/10 vom 13. September 2011 in dem selbstständigen Beweisverfahren Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richter
published on 09/02/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 59/09 vom 9. Februar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 412, 485, 492 Abs. 1, 567 Abs. 1 Gegen die Ablehnung der Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412
published on 09/05/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 26/06 vom 9. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 91a, 485 Erklären Antragsteller und Antragsgegner übereinstimmend, ein gerichtlich angeordnetes, aber nicht mehr zu Ende ge
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