Zivilprozessordnung - ZPO | § 425 Anordnung der Vorlegung durch Gegner

Zivilprozessordnung - ZPO | § 425 Anordnung der Vorlegung durch Gegner
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

Erachtet das Gericht die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, für erheblich und den Antrag für begründet, so ordnet es, wenn der Gegner zugesteht, dass die Urkunde sich in seinen Händen befinde, oder wenn der Gegner sich über den Antrag nicht erklärt, die Vorlegung der Urkunde an.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

9 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 27/07/2016 00:00

Tatbestand Die Klägerin macht gegen die sieben Beklagten Schadensersatz wegen kartellrechtswidriger Absprachen geltend. Die Klägerin, die Landeshauptstadt München, beschafft zur Erfüllung ihrer Aufgaben Oberbaumaterialien. D
published on 25/07/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 260/15 Verkündet am: 25. Juli 2017 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B
published on 11/03/2016 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 19.12.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten w
published on 13/08/2013 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die klägerische Partei. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1Die klägerische Part
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.