Zivilprozessordnung - ZPO | § 404 Sachverständigenauswahl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 404 Sachverständigenauswahl
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.

(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.

(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.

(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Anwälte | {{shorttitle}}

Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

13/01/2015 16:04

In dem AKB-Sachverständigenverfahren ist keine Seite berechtigt, das jeweils von der anderen Seite benannte Ausschussmitglied wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen und auszuschließen.
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Die Regulierungsbehörde kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind. (2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Abs. 1, §§ 376, 377, 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Ab

(1) Die Kartellbehörde kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind. (2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Absatz 1, die §§ 376, 377, 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 A
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
114 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 11/09/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 27/07 vom 11. September 2007 in der Prozesskostenhilfesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein ZPO § 121 Abs. 2 Im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist dem Beklagten, dem Prozesskostenhilfe
published on 06/12/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 16/01 vom 6. Dezember 2001 in dem Entschädigungsrechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 6.
published on 18/12/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 270/18 vom 18. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. ECLI:DE:BGH:2018:181218B3STR270.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbund
published on 19/10/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 148/04 vom 19. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen d
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.