Zivilprozessordnung - ZPO | § 453 Beweiswürdigung bei Parteivernehmung
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§ 453 ZPO zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 453 ZPO zitiert 2 andere §§ aus dem ZPO.
Anzeigen >ZPO | § 446 Weigerung des Gegners
Anzeigen >ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung
Referenzen - Urteile
7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 453 ZPO.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 19. Sept. 2019 - I ZR 64/18
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 13. Juni 2012 - VIII ZR 356/11
Anzeigen >Landgericht München II Endurteil, 28. Feb. 2019 - 11 O 4963/17
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juni 2002 - II ZR 162/00
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Lehnt der Gegner ab, sich vernehmen zu lassen, oder gibt er auf Verlangen des Gerichts keine Erklärung ab, so hat das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage, insbesondere der für die Weigerung vorgebrachten Gründe, nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es die behauptete Tatsache als erwiesen ansehen will.