Zivilprozessordnung - ZPO | § 279 Mündliche Verhandlung
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich die mündliche Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen. Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
(2) Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen.
(3) Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern.
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2 Anwälte | {{shorttitle}}
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2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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17/11/2016 12:17
Der Restschadensersatz kann in Fällen des widerrechtlichen Zugänglichmachens eines urheberrechtlich geschützten Werks über eine Internettauschbörse mittels einer fiktiven Lizenz berechnet werden.
SubjectsUrheber- und Medienrecht
02/01/2014 14:55
aufgrund eines ärztlichen Befunderhebungsfehlers.
SubjectsArzthaftungsrecht
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Das Gericht soll aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. Sie soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer anordnen, wenn nicht nach
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47 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 15/01/2020 00:00
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published on 23/11/2011 00:00
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