Zivilprozessordnung - ZPO | § 291 Offenkundige Tatsachen

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.

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Rechtsanwalt


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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25.05.2019 09:52

Geschenkt oder nur geliehen? Die Frage stellt sich immer wieder, wenn zwischenmenschliche Beziehungen enden und Streit um gezahlte Gelder entsteht. Entschieden werden kann die Frage aber nur im jeweiligen Einzelfall. In diesem Fall hat ein Chatverlauf auf Whatsapp die Beweislage für den Kläger entschieden – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Familienrecht Berlin
22.09.2016 20:17

Eine mit "Auftragsbestätigung" überschriebene automatische E-Mail, die eine Wissenserklärung beinhaltet, ist regelmäßig zugleich als eine auf die Vertragsannahme gerichtete Willenserklärung auszulegen.
SubjectsAllgemeines
11.08.2016 11:29

Unterlässt der Versender den Hinweis auf den die Obergrenze übersteigenden Wert der Sendung, trägt er die Beweislast dafür, dass der unterlassene Hinweis für den Schadenseintritt nicht mitursächlich gewesen ist.
06.05.2016 11:25

Hält ein Sportverein die entsprechenden DIN-Normen ein, hat er damit seine Verkehrssicherungspflicht nicht zwingend erfüllt.
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published on 13.07.2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 339/10 Verkündet am: 13. Juli 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 14.05.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 76/12 Verkündet am: 14. Mai 2013 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
published on 17.08.2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 108/09 Verkündet am: 17. August 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
published on 18.09.2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEIL-URTEIL UND URTEIL V ZR 75/08 Verkündet am: 18. September 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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