Zivilprozessordnung - ZPO | § 480 Eidesbelehrung
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
Vor der Leistung des Eides hat der Richter den Schwurpflichtigen in angemessener Weise über die Bedeutung des Eides sowie darüber zu belehren, dass er den Eid mit religiöser oder ohne religiöse Beteuerung leisten kann.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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2 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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18/04/2015 14:02
Dem Eid stehen gleich1.die den Eid ersetzende Bekräftigung,2.die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.dient der Gleichstellung einer Bekräftigung (Nr. 1) und einer Berufung (Nr. 2) mit dem Eid in den Vorschriften und .
18/04/2015 09:05
Online-Kommentar zu eidesgleichen Bekräftigungen - § 155 StGB - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsStrafrecht
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