Zivilprozessordnung - ZPO | § 306 Verzicht
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt.
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(1) Auf das Musterverfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. § 278 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 306, 3
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Ab dem Tag der Rechtshängigkeit der Musterfeststellungsklage kann gegen den Beklagten keine andere Musterfeststellungsklage erhoben werden, soweit deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Feststellungsziele betrifft. Die W
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published on 28/09/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 112/07 vom 28. September 2010 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Gröning, Dr. Berger, Dr. Grabin
published on 06/05/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF ANERKENNTNISURTEIL X ZR11/14 vom 6. Mai 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 78 Abs. 1, 307, 555 Abs. 3 Der Revisionsbeklagte kann den gegen ihn geltend gemachten Anspruch, jede
published on 02/06/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERZICHTSURTEIL III ZR 452/04 Verkündet am: 2. Juni 2005 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 3
published on 16/12/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 230/04 Verkündet am: 16. Dezember 2005 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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