Zivilprozessordnung - ZPO | § 449 Vernehmung von Streitgenossen
Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind.
Referenzen - Gesetze
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ZPO | § 455 Prozessunfähige
(1) Ist eine Partei nicht prozessfähig, so ist vorbehaltlich der Vorschrift im Absatz 2 ihr gesetzlicher Vertreter zu vernehmen. Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden, so gilt § 449 entsprechend.
(2) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr...
ZPO | § 426 Vernehmung des Gegners über den Verbleib
Bestreitet der Gegner, dass die Urkunde sich in seinem Besitz befinde, so ist er über ihren Verbleib zu vernehmen. In der Ladung zum Vernehmungstermin ist ihm aufzugeben, nach dem Verbleib der Urkunde sorgfältig zu forschen. Im Übrigen gelten die...
Referenzen - Urteile
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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2008 - I ZB 20/08
14.08.2008
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
I ZB 20/08
vom
14. August 2008
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 807; BGB § 1902
Wenn für die Vermögenssorge des Schuldners ein Vertreter