Zivilprozessordnung - ZPO | § 449 Vernehmung von Streitgenossen
Zivilprozessordnung - ZPO | § 449 Vernehmung von Streitgenossen
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
Besteht die zu vernehmende Partei aus mehreren Streitgenossen, so bestimmt das Gericht nach Lage des Falles, ob alle oder nur einzelne Streitgenossen zu vernehmen sind.
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Bestreitet der Gegner, dass die Urkunde sich in seinem Besitz befinde, so ist er über ihren Verbleib zu vernehmen. In der Ladung zum Vernehmungstermin ist ihm aufzugeben, nach dem Verbleib der Urkunde sorgfältig zu forschen. Im Übrigen gelten die Vor
(1) Ist eine Partei nicht prozessfähig, so ist vorbehaltlich der Vorschrift im Absatz 2 ihr gesetzlicher Vertreter zu vernehmen. Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden, so gilt § 449 entsprechend.
(2) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr v
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published on 14/08/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 20/08 vom 14. August 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 807; BGB § 1902 Wenn für die Vermögenssorge des Schuldners ein Vertreter bestellt, nicht aber ein.
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