Zivilprozessordnung - ZPO | § 293 Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten
Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.

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Ausländerehe
15.07.2006
- Überblick über die Eheschließung und Scheidung - Rechtsberatung zum Familienrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
*1. Voraussetzungen der Ehe mit einem ausländischen Partner
*
Die Frage, ob ein Ausländer in Deutschland heiraten darf, richtet sich nach dem Recht des Heimatlandes Bestehen nach diesem Recht keine Eheverbote und Ehehindernisse, darf der Ausländer

178 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2016 - I ZB 13/15
bei uns veröffentlicht am 06.10.2016
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
I ZB 13/15
vom
6. Oktober 2016
in dem Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Vertrag vom 24. Juni 2002 zwischen.
Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2018 - V ZR 39/17
bei uns veröffentlicht am 06.07.2018
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 39/17 Verkündet am:
6. Juli 2018
Weschenfelder
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:060718UVZR39.17.0
Der
Bundesgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2013 - I ZR 66/12
bei uns veröffentlicht am 18.04.2013
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BUNDESGERICHTSHOF
-----------------
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 66/12 Verkündet am:
18. April 2013
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §.
Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2011 - VI ZR 217/10
bei uns veröffentlicht am 19.07.2011
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 217/10
Verkündet am:
19. Juli 2011
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
EGBG