Zivilprozessordnung - ZPO | § 327 Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 327 Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Ein Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht ergeht, wirkt für und gegen den Erben.

(2) Das Gleiche gilt von einem Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über einen gegen den Nachlass gerichteten Anspruch ergeht, wenn der Testamentsvollstrecker zur Führung des Rechtsstreits berechtigt ist.

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published on 03/06/2016 00:00

Tatbestand I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Vorhalt eines Büros in Brüssel in den Streitjahren 1991 bis 2004 entstanden sind, und ob Schuldzinsen, die als nachträgliche Werbungskosten be
published on 27/06/2016 00:00

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 387.298,21 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem gesetzlich festgelegten Basiszinssatz jährlich seit 23.Oktober 2013. 2. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird d
published on 13/05/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I I ZR 2 5 0 / 1 2 Verkündet am: 13. Mai 2014 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewer
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