Zivilprozessordnung - ZPO | § 360 Änderung des Beweisbeschlusses

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

Vor der Erledigung des Beweisbeschlusses kann keine Partei dessen Änderung auf Grund der früheren Verhandlungen verlangen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen den Beweisbeschluss auch ohne erneute mündliche Verhandlung insoweit ändern, als der Gegner zustimmt oder es sich nur um die Berichtigung oder Ergänzung der im Beschluss angegebenen Beweistatsachen oder um die Vernehmung anderer als der im Beschluss angegebenen Zeugen oder Sachverständigen handelt. Die gleiche Befugnis hat der beauftragte oder ersuchte Richter. Die Parteien sind tunlichst vorher zu hören und in jedem Fall von der Änderung unverzüglich zu benachrichtigen.

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published on 25/10/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 43/01 vom 25. Oktober 2001 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: nein BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 331 a, 411 Abs. 3 Das Gericht ist befugt, bei Säumnis einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 32/02 vom 10. Juli 2003 in Sachen Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ ZPO § 148 Die Aussetzung eines Rechtsstreits gegen mehrere Beklagte wegen eines anderweitig anhängigen selbständigen Beweisv
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published on 28/09/2016 00:00

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