Zivilprozessordnung - ZPO | § 272 Bestimmung der Verfahrensweise

(1) Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen.

(2) Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276).

(3) Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden.

(4) Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 276 Schriftliches Vorverfahren


(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustell

Zivilprozessordnung - ZPO | § 275 Früher erster Termin


(1) Zur Vorbereitung des frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen. Andernfalls ist der Beklagte au

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2019 - IX ZB 54/18

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 54/18 vom 21. März 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 93, 276, 307 Satz 2 Ein sofortiges Anerkenntnis liegt nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens rege

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2005 - III ZB 42/05

bei uns veröffentlicht am 27.10.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 42/05 vom 27. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6 Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. März 2004 - IV ZB 21/03

bei uns veröffentlicht am 03.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 21/03 vom 3. März 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO §§ 93, 272 Abs. 1, 276 a) Bei Anfechtungen von Kostenentscheidungen nach §§ 93, 99 Abs. 2 ZPO ist

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2007 - X ZR 60/06

bei uns veröffentlicht am 25.09.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 60/06 Verkündet am: 25. September 2007 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ ja BGHR ja

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2006 - XI ZB 20/05

bei uns veröffentlicht am 16.05.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 20/05 vom 16. Mai 2006 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof.

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Mai 2006 - VI ZB 64/05

bei uns veröffentlicht am 30.05.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 64/05 vom 30. Mai 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO §§ 93, 276, 307 Bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens kann der Beklagte den geltend gemachten Anspruch i

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2006 - II ZB 31/05

bei uns veröffentlicht am 03.07.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 31/05 vom 3. Juli 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6 Wird in einem in erster Instanz geführten Zivilprozess über den rechtshän

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Sept. 2003 - VI ZB 34/03

bei uns veröffentlicht am 23.09.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 34/03 vom 23. September 2003 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen un

Oberlandesgericht München Beschluss, 27. Juni 2016 - 15 W 920/16

bei uns veröffentlicht am 27.06.2016

Tenor 1. Die Beschwerde gegen die Terminsverfügung des Landgerichts München I vom 06.04.2016 (Az. 4 O 14353/11) wird verworfen; von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird

Amtsgericht München Beschluss, 07. Juni 2016 - 274 C 890/16

bei uns veröffentlicht am 07.06.2016

Tenor Das Ablehnungsgesuch des Beklagten wird als unzulässig zurückgewiesen. Gründe Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist unzulässig, da der Beklagte offensichtlich eine Prozessverzögerung beabsichtigt. Der Be

Landgericht Würzburg Beschluss, 05. Juli 2018 - 3 T 1087/18

bei uns veröffentlicht am 05.07.2018

Tenor 1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichtes ... vom 16.05.2018 (Az.: 13 C 679/18) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Streitwert 5.528,04 € beträgt. 2. Das Beschwerdeverfa

Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 23. Nov. 2018 - 6 W 22/18

bei uns veröffentlicht am 23.11.2018

Tenor 1. Auf die weitere Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 05.07.2018, Az. 3 T 1087/18, abgeändert. Der Streitwert wird auf 8.802,06 € festgesetzt. Gründe I. D

Amtsgericht München Urteil, 19. Nov. 2015 - 432 C 8687/15

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor 1. Das Versäumnisurteil vom 08.05.2015 wird aufrechterhalten. 2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 2 vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen darf der Beklagte

Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2018 - XII ZB 565/16

bei uns veröffentlicht am 31.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 565/16 vom 31. Januar 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 520 Abs. 2, 272 Abs. 4 Bei einem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist in eine

Landgericht Heidelberg Urteil, 05. Okt. 2016 - 4 O 348/14

bei uns veröffentlicht am 05.10.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 12. Apr. 2016 - 8 W 62/15

bei uns veröffentlicht am 12.04.2016

Tenor Auf die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 18.05.2015, AZ: 311 T 36/15, abgeändert und der Streitwert festgesetzt auf € 10.845,-. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei..

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Jan. 2015 - I-10 U 184/14

bei uns veröffentlicht am 15.01.2015

Tenor I. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 24.09.2014 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin - einstimmig im Beschlussverfahren gemäß § 522 Abs.

Landgericht Dessau-Roßlau Urteil, 06. Okt. 2014 - 2 O 702/13

bei uns veröffentlicht am 06.10.2014

Tenor 1. Das Versäumnisurteil vom 22.05.2014 wird aufrechterhalten. 2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Be

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 17. März 2014 - 3 W 15/14

bei uns veröffentlicht am 17.03.2014

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 148.546,10 €. Gründe

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 19. Feb. 2013 - 10 AZB 2/13

bei uns veröffentlicht am 19.02.2013

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2012 - 5 Ta 152/12 - aufgehoben.

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 08. Nov. 2010 - 1 BvR 1595/10

bei uns veröffentlicht am 08.11.2010

Tenor 1. Das Teilversäumnis- und Endurteil des Landgerichts München I vom 10. Mai 2010 - 11HK O 24630/09 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grund

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 04. Sept. 2009 - 3 W 74/09

bei uns veröffentlicht am 04.09.2009

Tenor 1. Die Untätigkeitsbeschwerde der Klägerin vom 11.08.2009 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Beschwerdewert beträgt € 1.000,-. Gründe I. 1 Die Parteien streit

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(1) Zur Vorbereitung des frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen. Andernfalls ist der Beklagte aufzufordern...
(1) Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der...