Zivilprozessordnung - ZPO | § 380 Folgen des Ausbleibens des Zeugen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 380 Folgen des Ausbleibens des Zeugen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

(2) Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden.

(3) Gegen diese Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


Soweit §§ 83 bis 89 nicht abweichende Vorschriften enthalten, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 371, 372 bis 377, 380 bis 382, 386 bis 414 und 450 bis 494 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.

(1) Die Regulierungsbehörde kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind. (2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Abs. 1, §§ 376, 377, 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Ab

(1) Die Kartellbehörde kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind. (2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Absatz 1, die §§ 376, 377, 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 A
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
54 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

moreResultsText

published on 21/11/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 101/19 vom 21. November 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:211119BVZR101.19.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter
published on 13/05/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 59/03 vom 13. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO §§ 269 Abs. 3, 344 Der Beklagte, gegen den ein Versäumnisurteil (in gesetzlicher Weise) ergangen ist, trägt die durch
published on 12/06/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 4/07 vom 12. Juni 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein ZPO § 141 Abs. 3 Satz 1 Die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei zur Aufklärung des Sachverhalts gem
published on 22/06/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 77/10 vom 22. Juni 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 141 Abs. 3 Satz 1 a) Für die Frage, ob das Fernbleiben einer Partei, deren persönliches Erscheinen im Termi
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.