Zivilprozessordnung - ZPO | § 380 Folgen des Ausbleibens des Zeugen
(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
(2) Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden.
(3) Gegen diese Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.
Referenzen - Gesetze
§ 380 ZPO zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
§ 380 ZPO wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >FGO | § 89
Für die Erzwingung einer gesetzlich vorgeschriebenen Vorlage von Urkunden und elektronischen Dokumenten gelten § 380 der Zivilprozessordnung und § 255 der Abgabenordnung sinngemäß.
Anzeigen >TKG 2004 | § 128 Ermittlungen
(1) Die Bundesnetzagentur kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.
(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Abs. 1, die §§ 376, 377, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs. 1..
Anzeigen >FGO | § 82
Soweit §§ 83 bis 89 nicht abweichende Vorschriften enthalten, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 371, 372 bis 377, 380 bis 382, 386 bis 414 und 450 bis 494 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.
Referenzen - Urteile
53 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 380 ZPO.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2004 - V ZB 59/03
13.05.2004
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
V ZB 59/03
vom
13. Mai 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
ZPO §§ 269 Abs. 3, 344
Der Beklagte, gegen den ein Versäumnisurteil (in gesetzlicher Weise)...
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2014 - IX ZB 35/12
08.05.2014
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
IX ZB 35/12
vom
8. Mai 2014
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Brüssel I-VO Art. 1 Abs. 2 Buchst. b, Art. 34 Nr. 1;
EuInsVO Art. 1, Art
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Juni 2011 - I ZB 77/10
22.06.2011
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
I ZB 77/10
vom
22. Juni 2011
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 141 Abs. 3 Satz 1
a) Für die Frage, ob das Fernbleiben einer Partei, deren persönliches.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2019 - V ZR 101/19
21.11.2019
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
V ZR 101/19
vom
21. November 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:211119BVZR101.19.0
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2019 durch die Vorsitzende Richt