Zivilprozessordnung - ZPO | § 305 Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung
Zivilprozessordnung - ZPO | § 305 Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Durch die Geltendmachung der dem Erben nach den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Erben nicht ausgeschlossen.
(2) Das Gleiche gilt für die Geltendmachung der Einreden, die im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner nach dem § 1489 Abs. 2 und den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehen.
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{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Hat der Erbe den Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens der Nachlassgläubiger innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Erbschaft gestellt und ist der Antrag zugelassen, so ist der Erbe berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindl
Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern.
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 30.08.2013 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Dezember 2012 verkündete Urteil des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Itzehoe (5 O 84/12) wie folgt geändert:
Die Klage wird als im Urkundenprozess unstatthaft
published on 30.07.2010 00:00
Tenor
I. Der am 18.2.2010 in Stuttgart ergangene, im Rubrum durch Berichtigungsbeschluss vom 8.4.2010 berichtigte Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) Dr. … - DIS-SV-B-890/08 - mit dem Wo
published on 22.09.2004 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Anerkenntnis-Teil-Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 9. Mai 2003 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4
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