Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.

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Anwälte | § 54 MarkenG

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Referenzen - Veröffentlichungen | § 54 MarkenG

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2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 54 MarkenG.

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Kein Anspruch auf Erstattung einer Gebühr für die außergerichtliche Tätigkeit nach dem RVG

23.01.2011

wenn eine Pauschalhonorarvereinbarung besteht und nach der Gebührenvereinbarung eine RVG-Gebühr erst mit Klageerhebung entstehen soll - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

ZPO: Kein Anspruch auf Terminsverlegung bei vorheriger Verfahrensverschleppung

23.07.2010

Anwalt für Zivilrecht - Zivilprozessrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Zivilprozessrecht

Referenzen - Gesetze | § 54 MarkenG

§ 54 MarkenG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 54 MarkenG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Baugesetzbuch - BBauG | § 227 Säumnis eines Beteiligten


(1) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem Termin zur mündlichen Verhandlung, so kann auch dann mündlich verhandelt werden, wenn einer der anderen Beteiligten nicht erscheint. Über einen Antrag,

Referenzen - Urteile | § 54 MarkenG

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2004 - V ZB 59/03

bei uns veröffentlicht am 13.05.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 59/03 vom 13. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO §§ 269 Abs. 3, 344 Der Beklagte, gegen den ein Versäumnisurteil (in gesetzlicher Weise) ergangen ist, trägt die durch

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. März 2008 - II ZR 251/06

bei uns veröffentlicht am 03.03.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 251/06 vom 3. März 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 140; ZPO §§ 227, 341 a, 345, 347, 514, 539, 543, 544, 551, 565 a) Gegen ein zweites Versäumnisurteil des Berufun

Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2007 - IX ZR 100/06

bei uns veröffentlicht am 22.03.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 100/06 Verkündet am: 22. März 2007 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 345, 514 Abs. 2 S

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2005 - I ZR 53/05

bei uns veröffentlicht am 03.11.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 53/05 Verkündet am: 3. November 2005 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 10. Dez. 2014 - 12 U 2159/14

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 12 U 2159/14 2 O 2561/14 LG Nürnberg-Fürth In dem Rechtsstreit F - Klägerin und Antragsgegnerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte, Gz.: Gerichtsfach-Nr. ... geg

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2018 - IX ZR 264/17

bei uns veröffentlicht am 05.07.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 264/17 Verkündet am: 5. Juli 2018 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja   ZPO § 565 Satz

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2017 - III ZB 137/15

bei uns veröffentlicht am 23.02.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 137/15 vom 23. Februar 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:230217BIIIZB137.15.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die R

Finanzgericht Köln Beschluss, 12. Okt. 2016 - 3 V 593/16

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

Tenor Die Vollziehung des Haftanordnungsantrags an das Amtsgericht K vom 10.2.2016 wird bis zum Abschluss des Verfahrens über den Einspruch aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Die Beschwerde wird zugelassen. 1Grün

Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2016 - VIII ZB 25/15

bei uns veröffentlicht am 12.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 25/15 vom 12. Juli 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 3, Art. 20 Abs. 3; ZPO § 85, § 139, § 220, § 227, § 331, § 333, § 336, § 337; RVG VV Teil 3 Vorbem. 3 A

BGH VI ZR 488/14

bei uns veröffentlicht am 26.11.2015

Tenor Die Revision gegen das zweite Versäumnisurteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Oktober 2014 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Mai 2015 - I-24 W 24/15

bei uns veröffentlicht am 25.05.2015

Tenor Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 16.03.2015 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 25.02.2015 (GA Bl. 155) in der Fassung vom 08.04.2015 (GA Bl. 162) wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 06. Mai 2015 - 1 BvR 2724/14

bei uns veröffentlicht am 06.05.2015

Tenor 1. Das Urteil des Amtsgerichts Peine vom 26. Juni 2014 - 5 C 132/14 - und der Beschluss des Amtsgerichts Peine vom 8. September 2014 - 5 C 132/14 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem g

Landgericht Duisburg Beschluss, 25. Feb. 2015 - 1 O 240/14

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Tenor Die Verhandlung wird von Amts wegen vertagt. Der Antrag der Klägerin vom 05.02.2015 auf Erlass eines Versäumnisurteils wird zurückgewiesen. Neuer Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf den 11.06.2015, 09.45 Uhr, Saal 173. 11 O 24

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 29. Juni 2010 - 4 U 250/05 - 135

bei uns veröffentlicht am 29.06.2010

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. April 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 3 O 440/02 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Das Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9.12.2004 - 3

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Mai 2007 - 2 Sa 203/06

bei uns veröffentlicht am 30.05.2007

Tenor I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 13.02.2006 - 2 Ca 891/05 - dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt werden. II. Die Re