Zivilprozessordnung - ZPO | § 365 Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter

Zivilprozessordnung - ZPO | § 365 Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter
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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

Der beauftragte oder ersuchte Richter ist ermächtigt, falls sich später Gründe ergeben, welche die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht sachgemäß erscheinen lassen, dieses Gericht um die Aufnahme des Beweises zu ersuchen. Die Parteien sind von dieser Verfügung in Kenntnis zu setzen.

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published on 05/07/2016 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 25.04.2016 geändert: Die von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten werden auf
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